Frage: Elterngeld für das zweite Kind

Guten Abend, meine erste Tochter ist am 04.04.2016 geboren und ich beziehe seit dem bis zum 03.04.2017 Elterngeld. Eigentlich war geplant dann wieder arbeiten zu gehen. Jetzt bin ich wieder schwanger :o) Entbindungstermin ist der 07.09.2017. Würde es gehen einige Monate in Elterngeld plus umzuwandeln? Wäre das für die neue Berechnung für das zweite Kind zum Vorteil? Wenn ich nicht arbeiten gehe, hätte ich wieder Anspruch auf das volle Mutterschaft stellt + Arbeitgeber Zuschuss oder? Wäre eine Teilzeitbeschäftigung von Mai- Juli 2017 zum Nachteil? Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Viele liebe Grüße Sabrina

von estrellita am 09.02.2017, 18:19



Antwort auf: Elterngeld für das zweite Kind

Hallo, EG Plus bringt Ihnen keinen Vorteil. Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.02.2017



Antwort auf: Elterngeld für das zweite Kind

Nein, EG Plus bringt dir für das neue EG gar nichts. Wenn du nicht auf das Geld verzichten kannst, dann geh so viel arbeiten wie du vertreten kannst um dein Eg aufzustocken. Arbeitest du ab April TZ in Elternzeit? Falls ja, dann die EZ von Kind 1 zum Tag vor dem neuen Mutterschutz beenden und den vollen Mutterschutzlohn kassieren. Dabei die verbleibende EZ von Kind 1 übertragen! Bei TZ bekommst du halt weniger Elterngeld. Wieviel das ausmacht muss du selbst ausrechnen, Rechner gibt es ja auf der seite vom Ministerium. Deshalb... War eh geplant, dass du Vollzeit arbeitest, dann zieh das die paar Monate durch und du bekommst wieder gleiches EG. LG Lilly

Mitglied inaktiv - 09.02.2017, 20:08



Antwort auf: Elterngeld für das zweite Kind

Vielen Dank für die Antworten und Entschuldigung für die späte Reaktion. Es war nicht geplant Vollzeit arbeiten zu gehen. Ich werde bei meinem Arbeitgeber eine Teilzeit Beschäftigung in Elternzeit beantragen. Ich wusste gar nicht das das möglich ist. Habe nur 1 Jahr Elternzeit beantragt. Aber so oder so wäre es sinnvoll die Elternzeit zu verlängern und Teilzeit in Elternzeit zu arbeiten, oder? Ich möchte höchstens 30 Stunden arbeiten. Viele liebe Grüße Sabrina

von estrellita am 21.02.2017, 08:48



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