Hallo Frau Bader,
wir erwarten Ende Januar 2016 unser 2. Kind. Unsere 1. Tochter ist im August 2014 geboren. Ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt - 1 Jahr Elterngeld - also das Elterngeld nicht gesplittet/aufgeteilt. Mein letztes Elterngeld habe ich im letzten Monat (Juli 2015) erhalten. Beantragt hatte ich weiter mit dem Elternzeit antrag, dass ich im August 2015 die Elternzeit für einen Monat unterbreche und ein volles Gehalt meines AG beziehe, in dem ich mir meinen vielen Resturlaub ausbezahlen lassen. Auch mit AG ist dies schriftlich festgehalten. Im September 2015 wollte ich dann wieder starten mit TZ - auch dies ist schriftlich (aber nicht vertraglich) mit meinem AG festgehalten. Nun sind wir am Überlegen, ob wir unsere Tochter nicht in die Kita geben und ich für diese 4 Monate in denen in ich noch arbeiten darf, zuhause bleibe. Somit müssten wir diese Zeit mit nur einem Gehalt überbrücken und darin bestehen unsere Bedenken, da wir ein Haus gekauft haben und dieses abbezahlen. Meine EG war fast der Höchstsatz, da ich gut verdient habe. Nun meine Frage, ob es sinnvoller/rentabler ist, die 4 Monate zuhause zu bleiben oder dennoch TZ zu arbeiten. Wie rechnet sich dann mein neues EG ab Januar 2016? Würde der geringere Verdienst der TZ-Stelle mit einfliessen oder kann man diese Monate ausklammern bei der Berechnung und nur den Verdienst vor der Geburt meiner Tochter im August 2014 berücksichtigen? Ich habe Bedenken, dass ich mit der TZ (sollte sich meine AG darauf einlassen für 4 Monate) das neue EG um einiges verringert und es letztendlich besser wäre nicht wieder arbeiten zu gehen. Wie steht es weiter mit Mutterschaftsgeld? Erhalte ich in der Elternzeit des 1. Kindes Mutterschaftsgeld für das 2. Kind? Und falls ja, wie berechnet sich dieses?
Vielen Dank bereits im Voraus für Ihre Mühe und Hilfe.
LG, Happy Mummy 2014 :-)
von
happy_mummy_2014
am 04.08.2015, 14:00
Antwort auf:
Elterngeld beim 2. Kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.08.2015
Antwort auf:
Elterngeld beim 2. Kind
Du solltest ab September so viel wie möglich verdienen. Ab dem 1. Geburtstag geht jeder Monat ohne Einkommen mit 0€ in die Berechnung des neuen Elterngeldes und zieht den Schnitt somit herunter.
Die aktuelle Elternzeit kannst Du zum Tag vor neuem Mutterschutz beenden und bekommst dann das gleiche Mutterschutzgeld wie bei Kind 1.
von
Sternenschnuppe
am 04.08.2015, 15:12
Antwort auf:
Elterngeld beim 2. Kind
Wenn du zu Hause bleibst, ist das eine Nullrunde beim EG und senkt den Schnitt, mit der Teilzeitarbeit stehst du deutlich besser, außer du würdest nur wenig verdienen.
von
sternenfee75
am 04.08.2015, 16:17