Hallo Fr Bader ich habe mein erstes Kind Oktober 2010 bekommen und habe 2 jahre Elterngeld bekriegt, und habe 3 jahre Erziehungsurlaub.Habe vorher Vollzeit gearbeitet und bin auch verheirat.Nun ist meine Frage bekomme mein 2. Kind November 2013. Steht mir Elterngeld und Mutterschutzgeld zu? Auf was muss ich achten? Bin total durcheinander :(((
mfg
von
Elanur2010
am 21.02.2013, 21:26
Antwort auf:
Elterngeld beim 2.Kind ?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Eltern-geld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.02.2013
Antwort auf:
Elterngeld beim 2.Kind ?
Glückwunsch!
Mutterschutzgeld plus AG Zuschuss ab erstem Tag nach dem Ende der EZ. Sie können die Elternzeit aber auch pünktlich zum Beginn des Mutterschutzes vorzeitig beenden und bekommen dann ab da Mutterschutzgeld und dem AG Zuschuss aus dem früheren Vollzeitgehalt.
Anspruch auf Elterngeld besteht in Höhe des Mindestsatzrs.
von
Lina_100
am 22.02.2013, 15:55