Hallo Frau Bader,
mein Sohn kam am 10-06-15 zur Welt, nun bin ich wieder schwanger und werde zum Jahresende ein weiteres Kind bekommen.
Ich hatte mir das Elterngeld auf 2 Jahre auszahlen lassen und gehe seit Nov. 2015 auf 450 EUR Basis arbeiten.
Nun meine Fragen:
- Welche Monate werden zur Bemessung des neuen EG's herangezogen? Die 12 Monate vor der jetzigen Geburt? Oder anteilig auch mein vorheriger Lohn?
- Ist es relevant, ob man sich das Elterngeld auf 24 Monate gesplittet hat?
- Was passiert mit dem Elterngeld von Kind 1, was ja noch bis Juni 2017 läuft? Bekommt man dann zweimal getrenntes Elterngeld, oder wird das zusammengelegt? Bzw. entfällt es für Kind 1?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
von
tinytin
am 23.09.2016, 17:13
Antwort auf:
Elterngeld bei erneuter Schwangerschaft und Minijob
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.09.2016