Sehr geehrte Frau Bader, im Mai 2019 erwarte ich mein erstes Kind und ich bin gerade überfordert, was das Elterngeld betrifft. Mein Fall ist ziemlich kompliziert: Ich bin seit einigen Jahren freiberuflich selbstständig, habe jedoch im Sommer 2018 eine Teilzeitstelle angenommen und betreibe die Selbständigkeit seitdem nur noch nebenberuflich. Trotzdem trifft ja der Fall „Mischeinkommen“ auf mich zu und das Jahr 2018 würde zur Berechnung herangezogen und nicht die letzten 12 Monate vor Geburt bzw. Mutterschutz - soweit habe ich das verstanden. Nun lief das Jahr nicht so optimal, im März hatte ich eine Fehlgeburt und habe deshalb nicht in vollem Umfang in meiner Selbständigkeit arbeiten können (war aber nicht krankgeschrieben). Die Gefahr einer Fehlgeburt bestand bei der jetzigen Schwangerschaft auch, so dass ich seit Oktober bei der Teilzeitstelle im Beschäftigungsverbot bin, was sich natürlich auch wieder auf meine nebenberufliche Selbständigkeit ausgewirkt hat, da ich auch hier nicht arbeiten konnte. Ich habe gelesen, dass aufgrund der Fehlgeburt und der Einkommenseinbußen in der Selbständigkeit durch das BV, das Jahr 2018 evtl. ausgeklammert werden könnte und 2017 als Bemessungszeitraum herangezogen würde. In 2017 hatte ich allerdings auch eine Fehlgeburt :( und deshalb auch Arbeitsausfälle (auch wieder ohne Krankschreibung). Würde dann auch ein weiteres Jahr zurück, also 2016 als Bemessungsgrundlage genommen werden? Meine Frauenärztin würde mir die Fehlgeburten attestieren. Oder hätte ich jeweils eine Krankschreibung gebraucht mit mehr als 6 Wochen und anschließendem Krankengeldbezug? Ich hoffe sehr, dass Sie mir helfen können und einen Rat geben können, ob es tatsächlich möglich ist, dass das Jahr 2016 herangezogen wird, das wäre am optimalsten für die Elterngeldberechnung. Vielen herzlichen Dank schon einmal. Floppy
von Floppy_19 am 21.02.2019, 15:55