Elterngeld bei Beschäftigungsverbot erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld bei Beschäftigungsverbot erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

Hallo, wie wird Elterngeld berechnet, wenn man während man noch in Elternzeit (Elterngeld für 14 Monate- alleinerziehend) ist (Kind gerade 12 Monate) erneut schwanger wird (4. Woche). In dieser Schwangerschaft ist es nicht möglich arbeiten zu gehn, da man von vornherein als Risikoschwangere ein Beschäftigungsverbot (mögliche Fehlgeburt) erhält. Werden dann die Bezugsmonate vor der ersten Geburt genommen oder erhält man nur das minimum an Elterngeld, weil man ja die letzten 12 Kalendermonate nicht arbeiten ging??? Vielen lieben Dank schon im Voraus

Mitglied inaktiv - 28.09.2013, 21:51



Antwort auf: Elterngeld bei Beschäftigungsverbot erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.09.2013



Antwort auf: Elterngeld bei Beschäftigungsverbot erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

Mal angenommen, dein 2. Kind kommt Ende Juni 2014 und dein Mutterschutz beginnt im Mai 2014. Dann wird zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen: April 2014 bis Nov 13 = 6 Monate sowie 6 weitere Monate von vor der ersten Geburt/MuSchu (ca Feb bis Juli 2012) Hinzu kommen 10% (min 75 Euro) Geschwisterbonus. Gruß Sabine

von SumSum076 am 28.09.2013, 22:49



Antwort auf: Elterngeld bei Beschäftigungsverbot erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

Welche Elternzeit hast du gemeldet? Weil, Du bekommst das in einem BV, was du bekommen würdest wenn du es nicht hättest. Sprich, hast du für 3 Jahre dem AG angegeben das du daheim bleibst, wirst schwanger und hast ein BV, dann bekommst du natürlich auch vom AG kein Geld. Und entsprechend wird dann auch das Elterngeld gerechnet. Läuft dann auf Mindestsatz plus Geschwisterbonus heraus. Hast du mit dem AG abgemacht, das du nach dem Elterngeld wieder arbeitest, dann würdest du, mit BV eben entsprechend das Gehalt" bekommen, also je nachdem ob Teilzeit oder Vollzeit. Elternzeit frühzeitig abbrechen wegen BV ist nicht möglich, das fällt quasie unter Betrugsabsichten. Du kannst nur die Elterzeit frühzeitig zum Mutterschaftsurlaub abbrechen - auch ohne Zustimmung des AG - und bekommst dann das volle Mutterschaftsgeld.

Mitglied inaktiv - 29.09.2013, 12:45



Antwort auf: Elterngeld bei Beschäftigungsverbot erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

Ah ok, dachte ich mir schon fast, dass ich dann nur den Mindestsatz erhalte. Aber wollte sicher gehn, nicht dass die Zeit vorm ersten Mutterschutz angerechnet werden hätte können (wäre ja toll gwehn ;) ) Ja, ich habe damals für meine erste, 3 Jahre beantragt. Da unser Chef ja ziemlich ein netter ist, hät ich ja problemlos früher kommen können. Hmmm, dann also kündige ich nur vorm Mutterschutz, so dass ich die 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung das Geld bekomme (glaub das war so :p) Hilft ja nix - Hauptsache a gesundes glückliches Kind;) Vielen lieben Dank für die Info ;)

Mitglied inaktiv - 29.09.2013, 21:38



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