Grüßgott Frau Bader,
die Frage wurde zwar in der Art schon gestellt, ich wollte mich aber trotzdem nochmal versichern, dass dies auch für meinen Fall gilt.
In der ersten Schwangerschaft hatte ich sofortiges Beschäftigungsverbot. Im September werde ich voraussichtlich meine Arbeit in Teilzeit wieder aufnehmen.
Wie würde das Elterngeld berechnet werden,wenn ich
1. noch in der Elternzeit (diese beträgt ein Jahr mit Auszahlung des Elterngeldes in diesem Zeitraum) wieder schwanger werden würde, der Arbeitsantritt also nicht stattgefunden hätte?
2. nur etwa 2-3 Monate gearbeitet hätte, bevor es zu einer erneuten Schwangerschaft kommt, allerdings in Teilzeit (statt vor der Schwangerschaft Vollzeit)?
3. die Elternzeit um ein weiteres Jahr verlängern würde und sich selbiges wie bei 2 und 3 ereignen würde?
Vielen Dank!
von
Naddl123
am 08.05.2015, 21:35
Antwort auf:
Elterngeld bei Beschäftigungsverbot 2.Schwangerschaft
Hallo,
das EG wird nachd en letzten 12 Mo. vor der Geburt ohne EG-Grundmonate berechnet. Um so schneller Sie wiederschwanger werden, um sow eniger Monate zählen mit 0 €
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.05.2015
Antwort auf:
Elterngeld bei Beschäftigungsverbot 2.Schwangerschaft
1. nach der Elternzeit greift das BV und Du bekommst das was vertraglich ausgemacht ist.
2. wenn der Teilzeitvertrag steht, dann gibt es den Teilzeitlohn im BV
Den gibt es auch bei Variante 1 sobald Teilzeit ausgemacht ist.
3. diese Verlängerung kann der AG ablehnen, bei der Erstmeldung muss man sich für die ersten zwei Jahre festlegen. Du hast gesagt Du kommst wieder, das war verbindlich. Er kann zustimmen , muss aber eben nicht.
Dann bist Du halt in Elternzeit schwanger, ein BV ist unnötig, arbeitest ja eh nicht. Es würde erst nach Ende der Elternzeit greifen.
von
Sternenschnuppe
am 08.05.2015, 21:53