Elterngeld Berechnung in Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld Berechnung in Elternzeit

Hallo Frau Bader, schon mal vielen Dank im voraus. Die Fragen ähneln sich hier alle sehr, aber dennoch habe ich keine konkrete Antwort auf meine gefunden... Ich bin in Elternzeit. (3 Jahre) habe mir das Elterngeld auf zwei Jahre auszahlen lassen. Mein Sohn ist nun vierzehn Monate und wir denken über Nachwuchs nach. Jetzt lese ich verschiedene Meinungen über die Berechnung des Elterngeldes für Kind zwei. Zum einen das Elternzeit Monate nicht mit angerechnet werden sondern man dann die Monate davor berechnet (wie bei Kind eins quasi) , aber dies ist nur so, wenn man das Elterngeld hat auf einem Jahr auszahlen lassen? Bei zwei Jahren wäre es dann nicht mehr so und ich würde für Kind zwei nur den Mindestsatz kriegen? Ich bin verwirrt. Mich interessiert ganz klar wie das Elterngeld bei mir berechnet werden würde wenn mein zweites Kind in der ersten Elternzeit zur Welt kommt und ich mir das Elterngeld bei Kind eins hab auf zwei Jahren auszahlen lassen. Leider ist dies sehr wichtig für uns. Dankeschön Liebe Grüße

von Laan1712 am 08.05.2017, 13:25



Antwort auf: Elterngeld Berechnung in Elternzeit

Hallo, wenn Sie seit der Geburt nicht gearbeitet haben bekommen Sie nur den Mindestbetrag plus ggf Geschwisterbonus Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.05.2017



Antwort auf: Elterngeld Berechnung in Elternzeit

Elternzeit oder nicht ist quasi egal! Wichtig ist das Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des 2. Kindes. ABER: Monate mit Mutterschaftsgeld (zB die 6 Wochen vor der Geburt) werden bei der Berechnung rausgenommen. Ebenso ausgeklammert werden Monate, für die man Elterngeld "bezogen" hat. Elterngeld bezieht man (im Regelfall und auch trotz Splittung) im 1. Lebensjahr des Kindes. (weitere Ausklammerungen sind möglich) Ganz platt formuliert: Es zählt das Einkommen zwischen dem 1. Geburtstag des 1. Kindes und dem neuen Mutterschutz. Dabei wird zB der März mit ausgeklammert, wenn der Geburtstag am 1.3 oder am 13.3. oder am 30.3 sein sollte. Der April wird ausgeklammert, wenn der Mutterschutz am 1.4. oder am 13.4. oder am 30.4. beginnen würde. Liegen zwischen Geburtstag und Mutterschutz weniger als 12 Monate, werden die fehlenden Monate aus der Zeit von vor dem 1. Kind herangezogen. Liegen mehr Monate dazwischen, zählt das Einkommen der 12 Monate vor der Geburt (bzw vor dem neuen Mutterschutz). Liegen zwischen den Geburten 2 Jahre (oder mehr) und man war zwischendrin nicht arbeiten, dann läuft das auf den Mindestsatz an Elterngeld hinaus. Gruß Sabine

von SumSum076 am 08.05.2017, 17:30



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