Frage: Elterngeld Arbeitslosengeld

Hallo Frau Bader, Ich habe im Februar 2018 meine Tochter bekommen und war bis Mai im Basiselterngeld. Anschließend habe ich bei meinem Arbeitgeber bis März 2019 geringfügig und zT bis 20 Stunden wöchentlich gearbeitet und EG plus erhalten. Im April habe ich den Arbeitgeber gewechselt und werde nun ab Juni die Stunden hochstufen, sodass ich ab Juni kein Elterngeld mehr erhalten werde. Der Elterngeldantrag wird entsprechend wegen der nicht genommenen EG plus Monate, die ich bis November eigentlich noch hätte, auf EB geändert. Angenommen ich würde am Ende des Jahres arbeitslos werden, was wäre dann die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld? Das Einkommen vor der Elternzeit bei meinem alten Arbeitgeber? Das stark verringerte Einkommen während meiner Elternzeit oder zum Teil auch die Monate beim neuen Arbeitgeber (die ja am Ende des Jahres kein ganzes Jahr wären) oder sogar diese fiktive Bemessungsgrundlage? Vielen Dank DePünktchen

von DePünktchen am 27.05.2019, 19:17



Antwort auf: Elterngeld Arbeitslosengeld

Hallo, nach 129 SGB III ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Sie in der letzten Beschäftigung vor Entstehung Ihres Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt haben, wesentlich. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.05.2019



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