Elterngeld 2. Kind und Mitnahme Elternzeit AG-Wechsel

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld 2. Kind und Mitnahme Elternzeit AG-Wechsel

Liebe Frau Bader, ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir zu den folgenden zwei Fragen Auskunft geben könnten. 1) Unserer erster Sohn ist im März 2017 geboren, ich habe dann bis März 2018 Elterngeld bezogen und bin im Mai wieder in Teilzeit für 24 Stunden arbeiten gegangen (Angestelltenverhältnis). Ende 2018 habe ich die Photovoltaikanlage von meinem Mann übernommen und erziele seither zusätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Jetzt planen wir Kind Nummer 2. Ist es korrekt, dass jetzt mein Einkommenssteuerbescheid als Bemessungsgrundlage herangezogen wird? Also dann von 2016, da ich 2017 und 2018 Elterngeld bezogen habe? Außer der Steuerbescheid von 2019 läge dann schon vor? 2) Verliere ich nach Arbeitgeberwechsel (ggf geplant für 2020) den Anspruch auf meine restliche Elternzeit? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!

von Sonnenschein032017 am 09.03.2019, 20:24



Antwort auf: Elterngeld 2. Kind und Mitnahme Elternzeit AG-Wechsel

Hallo, 1. Bei Mischeinkünften zählt das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr, meistens identisch mit dem Kalenderjahr. Ausgeklammert werden können Jahre, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen wurden. Wenn das Kind also voraussichtlich 2020 geboren wird, wird 2019 herangezogen 2. Nein, die Restzeit können Sie beim neuen Arbeitgeber beantragen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.03.2019



Antwort auf: Elterngeld 2. Kind und Mitnahme Elternzeit AG-Wechsel

1. Wenn dein neues Kind 2020 geboren wird, dann gilt das Jahr 2019, egal ob der Steuerbescheid schon vorliegt oder nicht. Also dein Gewinn 2019 aus der Photovoltaikanlage sowie deine Lohnabrechungen von Januar 2019 bis Dezember 2019. Wird dein Kind noch 2019 geboren, dann gilt eigentlich 2018, aber da und 2017 hast du noch Elterngeld bekommen, also darfst du (musst aber nicht) auf 2016 zurückgreifen. Hier gilt dann wieder Januar bis Dezember. 2. Nein, den verlierst du nicht. Dein aktueller Arbeitgeber muss dir aber schriftlich bescheinigen, wie viel deiner Elternzeit du bereits bei ihm verbraucht hast, damit dein neuer Arbeitgeber weiß, wie viel noch übrig ist.

von Dojii am 11.03.2019, 07:35



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