Elterngelberechnung bei erneuter Schwangerschaft, wenn erstes Kind 8 Monate ist

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngelberechnung bei erneuter Schwangerschaft, wenn erstes Kind 8 Monate ist

Sehr geehrte Frau Bader, wie wird das Elterngeld berechnet, wenn ich im Elterngeldbezug erneut schwanger geworden bin, aber die Geburt des zweiten Kindes nach dem Elterngeldbezug liegt? Unser erstes Kind ist jetzt 8 Monate alt und ich bin wahrscheinlich wieder schwanger. Geburtstermin wäre im Juli 2014, aber das Elterngeld für das erste Kind endet im März 2014. In diesem Fall habe ich keine 12 Monate vor der Geburt des zweiten Kindes gearbeitet. Wie wird dies nun berechnet oder stehen mir nur die 300 Euro Elterngeld + Geschwisterbonus zu? Ab 1.1.2013 gelten auch andere Regelungen bei der Berechnung des Elterngeldes und auf meine Frage kann ich im Internet keine eindeutige Antwort bekommen. Danke sehr bereits im Voraus.

von MamaNani am 16.09.2013, 18:48



Antwort auf: Elterngelberechnung bei erneuter Schwangerschaft, wenn erstes Kind 8 Monate ist

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.09.2013



Antwort auf: Elterngelberechnung bei erneuter Schwangerschaft, wenn erstes Kind 8 Monate ist

In dem Fall wird zur Berechnung des Elterngeldes ein sehr großer Teil des Einkommens von vor der Geburt des 1. Kindes herangezogen. Und zwar werden die Monate vor der Geburt betrachtet bis man 12 Stück zusammenbekommt. Monate, für die man Mutterschaftsgeld bekommen oder Elterngeld bezogen hat, fallen raus. Bei dir könnte (je nach dem, wann der Mutterschutz beginnt) das so aussehen: Juli 2014 - nein, wegen Geburt Mai 2014 - nein, wegen Mutterschutz April 2014 - Monat 1 März 2014 - nein, wg Elterngeldbezug Feb 2014 - nein, wg Elterngeldbezug .... März 2013 - nein, wg Elterngeldbezug und Geburt Feb 2013 - nein, wg Mutterschutz Jan 2013 - Monat 2 Dez 2012 - Monat 3 ... bis März 2012 - Monat 12 Hinzu kommt der Geschwisterbonus von 10% (min 75 Euro). Fängt der Mutterschutz schon im April 2014 an, dann fällt der Monat auch noch raus. Reicht der letzte Elterngeldbezug bis in den April 2014 (Monat, in dem das 1. Kind 1 Jahr alt wird), fällt der wieder raus. Lag der Januar 2013 auch schon im Mutterschutz, fällt der Monat auch raus. Dann käme der Feb 2012 noch hinzu. Gruß Sabine

von SumSum076 am 16.09.2013, 23:45



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