Frage: ET=28.12.2015 - Bezug Elterngeld

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe am 15.12.2014 meinen Sohn bekommen, bekomme nun Elterngeld für 12 Monate,bzw. das letzte Mal im November 2015 - nun bin ich wieder schwanger und der voraussichtliche ET wäre der 28.12.2015. Wie wird nun das Elterngeld berechnet und gibt es auch hier wieder MuSch-Geld? Wir wollen nicht,dass wir in ein finanzielles Loch fallen, da ich eigentlich im Januar wieder arbeiten wollte. Ich danke für Ihre Antwort

von latoyatyracassian am 22.04.2015, 13:24



Antwort auf: ET=28.12.2015 - Bezug Elterngeld

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.04.2015



Antwort auf: ET=28.12.2015 - Bezug Elterngeld

Gutes Timing würde ich sagen. Wichtig, um das volle Mutterschaftsgeld beim Kind2 zu bekommen wie bei Kind 1, musst du die vom Kind1 laufende Elternzeit zu Beginn des neuen Mutterschutzes, also 6 Wochen vor ET, beenden. Dann bekommst du den AG-Anteil und den der Krankenkasse. Der AG kann dem nicht widersprechen. Problem könnte dabei lediglich das Elterngeld werden, da das dann ja noch nicht durch ist. Und Elterngeld und neuer Mutterschutz geht IMO nicht gleichzeitig, kann mich aber da irren. Das Elterngeld Kind1 würde ja noch bis zum 14.12..15 laufen, auch wenn es im November ausgezahlt wird. Mutterschaftsgeld läge allerdings eh höher als Elterngeld. Wäre also blöde aufs Mutterschaftsgeld zu verzichten. Lösung wäre hier, das Dein Mann evtl diese Zeit "übernimmt" - wäre ja evtl eh ganz praktisch falls er eh vor hatte mind 2 Partnermonate zu nehmen. Dann könnte er statt der 2 eben 3 Monate nehmen. Wäre ja evtl auch wegen Geburt, Kinderbetreuung dann usw nicht die schlechteste Variante. Ihr müsst halt nur genau schauen wann beginnt neue Mutterschutz, wann genau ist eine Lebensmonat von Kind1. Und, würde sich das Verdiensttechnisch machen lassen. Beispiel wäre: Vater Elternzeit/Elterngeld 15.11.15-14.02.16 für Kind1 Mutter Mutterschaftsgeld 15.11 (wenn das paßt mit 6 Wochen) - ET 28.12.2015 für Kind 2 Mutter Mutterschaftsgeld bis 8 Wochen nach Geburt ab dann 10 Monate Elterngeld für Kind2, plus eben dem Geschwisterbonus Wenn Vater mag, kann er anschließend bzw währenddessen auch seine 2 Monate Elterngeld für Kind2 nehmen. Elterngeld für Kind 2 wird es geben wie bei Kind1, plus den Geschwisterbonus. In dem Sinne also gute Planung.

Mitglied inaktiv - 22.04.2015, 20:50



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