Sehr geehrte Frau Bader,
ich war bis einschließlich 31.05.18 in Elternzeit.
Nun ist es so, dass ich während der Elternzeit mehrfach persönlich versucht habe, mit meinem AG in Kontakt zu treten um zu erfahren, ob ich nach der Elternzeit statt Vollzeit in Teilzeit zurückkehren kann. Zunächst hieß es, ich solle mir keine Sorgen machen, wir würden es schon gemeinsam hinbekommen.... im Januar bin ich dann nochmal hin, dann hieß es nein, unter keinen Umständen könne man mich Teilzeit beschäftigen, nur Vollzeit. Da ich aber einen Anfahrtsweg von 40 Minuten habe und morgens schon sehr früh aus dem Haus muss und abends teils erst gegen 20 Uhr zu Hause bin, ist mir dies mit Kind nicht möglich. Hinzu kommt, dass ich für meinen fast 2-jährigen Sohn weder Kitaplatz noch Tagesmutter bekommen habe. Sämtliche Angebote von mir an meinen Arbeitgeber wurden abgelehnt... ein schriftlicher Teilzeitantrag von mir ebenso.... Der Betrieb hat weniger als 15 Mitarbeiter, ich weiß also, dass meine Chefs nicht verpflichtet sind mich Teilzeit zu beschäftigen.
Nun ist die Situation so, dass meine Chefs vehement darauf bestehen, dass ich nach 9 Jahren Beschäftigung dort das Arbeitsverhältnis selbst kündige. Sie weigern sich, einen Aufhebungsvertrag auszustellen.
Ist dies rechtlich gesehen korrekt so ?? Schließlich habe ich ja keine Garantie, keine Arbeitslosengeldsperre befürchten zu müssen....
Vielen Dank vorab an Sie....
von
Christina8722
am 16.06.2018, 14:30
Antwort auf:
Bin ich gezwungen selbst zu kündigen ?
Hallo,
das ist korrekt.
Sie haben keinen Anspruch auf TZ und können den alten Vertrag nicht erfüllen Also müssen Sie kündigen. Dadurch werden Sie nicht gesperrt, erhalten ArbGeld 1 aber nur in dem Umfang, in dem Sie dem Arbeitsamrkt zur Verfügung stehen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.06.2018
Antwort auf:
Bin ich gezwungen selbst zu kündigen ?
Kurt gesagt, ja. Melde dich Montag gleich beim Arbeitsamt, schildere denen die Lage, und dann kläre ob du im falle einer Kündigung eine Sperre zu erwarten hast. Sollte klappen, aber besser vorher klären. Im nachhinein mucken die gerne mal.
Sperre würdest du auch bei Aufhebung bekommen, macht also keinen Unterschied.
von
Felica
am 16.06.2018, 15:39
Antwort auf:
Bin ich gezwungen selbst zu kündigen ?
Was ist denn mit den letzten zwei Wochen?
Du bist nicht mehr in Elternzeit und hast dich nicht arbeitslos gemeldet. Wenn du nicht über deinen Mann familienversichert bis, hast du seit zwei Wochen keine Krankenversicherung. Daher schleunigst zum Arbeitsamt gehen und dich arbeitslos melden.
Da du aber keine Kinderbetreuung für dein Kind hast, also gar nicht arbeiten könntest (höchstens am Wochenende oder weniger Stunden am Abend) ist fraglich ob du überhaupt Anspruch auf ALG1 hast.
Alternativ könntest du mit deinem AG reden ob er dich schon angemeldet hat. Wenn nicht könntest du dein drittes Jahr Elternzeit nehmen, wärst krankenversichert und könntest nach dem finden eines Betreuungsplatzes (Rechtsanspruch) einen neuen Job suchen.
Jeckyll
Mitglied inaktiv - 16.06.2018, 15:47
Antwort auf:
Bin ich gezwungen selbst zu kündigen ?
Im Moment bin ich ab 1.6. arbeitsunfähig krank geschrieben aufgrund der Situation und privater Umstände Jeckyll.
Das ich sowieso eine Sperre zu befürchten habe stimmt nur bedingt ! Laut meinem bisherigen Rechtsanwalt kann ich kündigen mit der Begründung dass die Kindesbetreuung bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht gewährleistet ist, allerdings soll es wohl vom Sachbearbeiter abhängig sein ob ich tatsächlich eine Sperre bekomme oder nicht... ich habe die Arbeitslosigkeit ja dann nichtmal selbst verschuldet.... verstehe den Sinn irgendwie nicht dass man als Mutter arbeiten will und nicht kann weil man keinen Betreuungsplatz bekommen hat und soll dann auch noch eine ALG Sperre bekommen...
von
Christina8722
am 16.06.2018, 16:32
Antwort auf:
Bin ich gezwungen selbst zu kündigen ?
Meinst du mit „Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet“, das du keine Kinderbetreuung bekommen hast und auch aktuell nicht hast? Denn dann wirst du ja keinen ALG- Anspruch haben. Du kannst dem Arbeitsmarkt ja gar nicht zur Verfügung stehen. Du müsstest also erst mal bei der Stadt Druck machen und den Betreuungsanspruch durchsetzen.
Du könntest auch versuchen, deine EZ zu verlängern und in dieser Zeit TZ bei e8nem anderen AG zu arbeiten.
Sperre ja/nein ist tatsächlich vom SB abhängig - der wird aber sicher dennoch wissen wollen, ob ihr euch um einen Betreuungsplatz entsprechend gekümmert habt bzw. weiterhin kümmert. Das ist nicht böse gemeint! Hier (NRW) ist das halt die erste Frage, die gestellt wird.
Ach ja: egal, wie lange du im Betrieb warst - einen Anspruch auf Auflösungsvertrsg hast du nicht. Für den AG zählt nur, das du den geltenden Vertrag nicht erfüllen kannst.
von
cube
am 17.06.2018, 06:10
Antwort auf:
Bin ich gezwungen selbst zu kündigen ?
Ich meinte dass du wahrscheinlich überhaupt keinen Anspruch auf ALG 1 hast. Nicht nur eine Sperre von drei Monaten.
Denn die erste Voraussetzung für den Anspruch auf ALG 1 ist, dass man grundsätzlich arbeiten könnte, man aber keinen Job hat. Und da du zur Zeit gar nicht arbeiten könntest, da du keine Kinderbetreuung hast, hast du meines Wissens nach keinen Anspruch auf ALG 1. Und wenn du nur einen Teilzeitjob machen kannst bekommst du auch nur anteilmäßig ALG 1.
Das Arbeitsamt zu täuschen und zu behaupten du bist voll einsatzfähig ist übrigens keine gute Idee. Denn du bist angehalten die dir angebotenen Stellen zu nehmen. Kommt dann heraus dass du gar nicht könntest musst du alles bisher ausgezahlte zurück zahlen.
Jeckyll
Mitglied inaktiv - 17.06.2018, 07:25