Frage: Beschäftigungsverbot

Hallo Frau Bader. Ich habe soeben erfahren, dass ich in der 5. Woche schwanger bin. Nun ist es so, dass ich auf der Arbeit 2-3 mal täglich ca. 20 kg heben muss. Daher ist es bei uns im Unternehmen so, dass Schwangere ein Beschäftigungsverbot erhalten. Da ich, wie gesagt, ja erst in der 5. Woche bin, möchte ich noch nichts auf der Arbeit sagen, ich hatte letztes Jahr bereits eine frühe Fehlgeburt (davon wusste niemand) und bin daher sehr in Sorge. Mich kann in der Firma keiner ersetzen- das heißt, wenn ich weg bin, brauchen wir einen neuen Mitarbeiter. Daher mache ich mir natürlich Gedanken, was ist, wenn ich es irgendwann gesagt habe, mein Chef einen neuen Mitarbeiter angestellt hat und, Gott behüte, ich verliere mein Baby wieder? Da mein Chef doch dann von meinen Familienplänen weiß, wird er doch bestimmt sofort gucken, mich schnell aus dem Unternehmen raus zu kriegen, damit sowas nicht noch einmal vorkommt. Wie ist die rechtliche Lage in solchen Fällen? Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Mit freundlichen Grüßen Lena

von lena567 am 11.11.2016, 14:59



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Hallo, wenn er Sie nicht umsetzten kann, müssen Sie es sagen, bleibt ja nichts anderes übrig. Kündigen kann er Ihnen in der SchwS nicht so einfach. ich gebe Ihnen aber recht, dass danach das Risiko besteht. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.11.2016



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

dass ich auf der Arbeit 2-3 mal täglich ca. 20 kg heben muss.... Ich kann mir nicht vorstellen, dass man das nicht mit einer Hebevorrichtung oder zu zweit anders hinbekommen könnte, ohne ein Beschäftigungsverbot. Oder dass das nicht Kollegen übernehmen könnten. Erst muss der Arbeitgeber prüfen, wie er das anders geregelt bekommt, bevor er dich freistellt. Was für eine Art Tätigkeit soll denn das sein? Ansonsten ist es deine Entscheidung. Entweder du arbeitest weiter auf eigenes Risiko, oder du gibst deine Schwangerschaft bekannt. Eine andere legale Möglichkeit gibt es nicht.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 15:12



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

@uriah: Eine Tätigkeit, bei der man alleine im Außendienst ist und (schwere) Sachen zu Kunden bringen muss!!

von lena567 am 11.11.2016, 15:47



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Hallo, das wird kaum für ein BV reichen. 2 - 3 mal am Tag schwerer heben kann anders organisiert werden - z.B. mit Transportvorrichtungen. Das könnte die Krankenkasse anfechten.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 15:54



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Paketservice, ja das gibt auf jeden Fall ein BV. Wenn es keine Ersatztätigkeit, z.B. in einem Büro gibt, musst du freigestellt werden. Du hast Kündigungsschutz bis 4 Monate nach der Geburt. Wenn du Erziehungsurlaub nimmst, hast du ab Beantragung wiederum Kündigungschutz. Wenn du während des Erziehungsurlaubs wieder schwanger wirst, hast du wieder Kündigungsschutz. Du kannst praktisch deine gesamte Familienplanung durchziehen, ohne befürchten zu müssen, dass du gekündigt wirst.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 15:55



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Ich habe ja Sorge, wie es nach einer potentiellen Fehlgeburt wäre. Bei uns sind schon mehrere schwanger geworden, die alle ein Beschäftigungsverbot bekommen haben

von lena567 am 11.11.2016, 16:08



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Nach der Fehlgeburt läuft der Arbeitsvertrag normal weiter, und die frühere Schwangerschaft darf kein offizieller Kündigungsgrund sein. Aber du darfst normal gekündigt werden wie jede andere Frau auch.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 16:20



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Genau das macht mir Sorge...

von lena567 am 11.11.2016, 16:21



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Dann nimm eben jetzt deinen Jahresurlaub, denn den brauchst du ja ohnehin nicht mehr. Und wenn der Urlaub um ist, kannst du dich schwanger melden.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 16:29



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Hallo, das mit dem Urlaub finde ich persönlich einen schlechten Rat. Ich würde den Urlaub aufheben für die Zeit des Wiedereinstiegs in den Beruf. Da braucht man - neben den Kinderkranktagen im Falle der Krankheit - doch viel Urlaub (Schließzeiten Kiga, häufige Infekte der Kinder usw.). Ich war für meine 28 Tage Resturlaub sehr dankbar.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 16:32



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Urlaub nehmen oder notfalls Arzt um Krankschreibung fragen. Evtl macht er es ist zwar nicht die koschere Art und weise, aber wo verständlich aufgrund der letzten Fehlgeburt. Du kannst es auch bis zur 12ten SSW verheimlichen. die 2-3mal täglich heben werden sicherlich kein Grund für eine Fehlgeburt sein. Da kann ich dich beruhigen. ich habe diese Gewichtsklasse bis zum Mutterschutz durchaus des öfteren täglich getragen. oder Du bittest - sofern irgendwie möglich- darum das die Pakete kleiner gestaltet werden. Also statt einem 20-30kg Paket dann eben 2 oder 3 mal 10kg Pakete. hast Dich halt etwas verhoben und der Rücken macht aktuell etwas Probleme.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 16:53



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Wir sind hier aber eine Rechtsberatung, und geben keine Anleitung zum Betrügen mit Krankschreibungen. Was heißt hier "notfalls"? Notlüge? Sie ist ja nicht in Not, sie muss sich nur outen, dann bekommt sie den vollen Schutz und zwar sofort.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 16:59



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Da sie innerhalb eines Jahres eine Fehlgeburt hatte kann es durchaus sein das der Arzt eben die AU selbst für nötig erachtet. Also nichts mit Betrug wenn der Arzt das eben entsprechend medizinisch vertritt.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 17:47



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Unter welchem Schlüssel sollte diese "Krankheit" dann laufen? Wenn ... hätte ..... Das Mutterschutzrecht sieht eine solche Schutz-Option jedenfalls bewußt nicht vor.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 17:58



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Was weiß ich, arbeite ich bei der KK das ich weiß welche Krankheit welchen Schlüssel hat. Nach meinen Erfahrungen sind da teils schon Arzthelfer mit den entsprechenden richtigen Diagnoseschlüsseln überfordert - aber anderes Thema. So oder so, bevor Frau hingeht und sich eine AU vom Frauenarzt holt - mit der wohl jeder Trottel von AG mutmaßt worum es wohl eigentlich geht - wird Frau wohl erst einmal schauen welche andere Optionen es gibt um die erste Zeit zu überstehen ohne dem AG die Schwangerschaft zu sagen. Und das Mutterschutzgesetz greift ja erst dann wenn Frau es sagt. Und wenn es dann doch zur FG kommt werden nicht selten die Frauen recht schnell "entsorgt" bevor die nächste Schwangerschaft ansteht. Ich kenne Frauen die sind schon gekündigt worden nur weil sie geheiratet haben - weil ja die Gefahr bestand jetzt KÖNNTEN die schwanger werden. Entsprechend kann ich jede Frau verstehen welche wenigstens die ersten 12 Wochen abwarten möchte und wie groß die Panik sein kann wenn man selbst schon einmal eine Fehlgeburt gehabt hat. Zumal wenn sie relativ frisch ist. Und in einigen Branchen ist da ein extrem hoher Druck.

Mitglied inaktiv - 11.11.2016, 18:34



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Hallo, hier ist die Diagnose bei Frauen nach Fehlgeburt und erneuter Schwangerschaft immer die selbe. Krankschreibung in Folge von psychischer Überlastung wegen Ängsten vor neuer Fehlgeburt. Wurde übrigens bislang bei der gerichtlichen Überprüfung immer von den Gerichten gehalten. Da hat der Arzt einen sehr weiten Beurteilungsspielraum.

Mitglied inaktiv - 12.11.2016, 07:32



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

der Arzt den "Spielraum" denn nutzen will. Die Ärzte spielen nicht mehr so mit, der Bogen ist vielfach überspannt worden.

Mitglied inaktiv - 12.11.2016, 10:06



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