Hallo Frau Bader,
ich bin noch bis zum 30.07.13 in Elternzeit, bin allerdings damals in der Schwangerschaft zum Vater meiner Tochter gezogen und habe die ganzen 3 Jahre Elternzeit auf einmal genommen. Nun müsste ich am 31.07.13 wieder Vollzeit arbeiten (eine Tagesmutter hätte ich), das Problem, meine alte Arbeitsstätte liegt 600 km weit entfernt. Mein AG hat mir jetzt einen Aufhebungsvertrag angeboten, doch als ich "anonym" mal telefonisch beim Arbeitsamt nachfragte, wurde mir gesagt, dass ich dann eine Sperre bekäme. Stimmt das? Und wenn ja, kann ich es irgendwie anders umgehen? Hinzu kommt, dass ich wahrscheinlich wieder in der 5. Woche Schwanger bin.
Vielen dank schon mal im Voraus für die Antwort :-)
Mel.B.
von
Mel.B.
am 30.06.2013, 18:10
Antwort auf:
Sperre beim Arbeitslosengeld wg Umzug in Elternzeit?
Naja, Du hättest 3 Monate zum Ende der Elternzeit kündigen müssen. Und dann sofort arbeitslos melden.
Dir war doch seit dem Umzug klar, dass Du die Stelle nicht mehr antreten kannst.
Von daher : Augen zu und durch.
Die neue Schwangerschaft musst Du potentiellen Arbeitgebern ja nicht sagen, und kannst noch einige Wochen bis zum neuen Mutterschutz arbeiten.
von
Sternenschnuppe
am 30.06.2013, 18:22
Antwort auf:
Sperre beim Arbeitslosengeld wg Umzug in Elternzeit?
... und ganz ehrlich - wie solltest Du das auch?
Du hattest fast drei jahre Zeit um Dich um einen neuen Job zu kümmern. Du wusstest schon seeehr lange dass Du Deinen Job nicht mehr antreten würdest, warum also sollte die Allgemeinheit jetzt für Dich zahlen?
Sorry, aber ich finde diese Einstellung immer total daneben.
Wenn Ihr jetzt kurzfristig umgezogen wäret weil z.B. nur so das Familieneinkommen gesichert werden könnte - gut, dann hätte ich Verständnis dazu, aber so?
Such Dir einen Job - arbeiten kann man auch schwanger!
Und bis auf den Aufhebungsvertrag bleibt Dir auch gar nichts anderes übrig - Du kannst Dich noch freuen dass Dein AG Dir einen anbieten, denn im Grunde hättest Du kündigen müssen zum Ende der EZ, denn Du kannst den Vetrag ja nicht mehr erfüllen. Dein AG könnte darauf bestehen dass Du am 1. Arbeitstag kündigst (mit der vereinbarten Kündigungsfrist) und bis zum Ausscheiden auch arbeiten kommst!
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 01.07.2013, 09:04