Hallo,
Ich habe seit Nov. 2014 ein Beschäftigungsverbot. Meine erste Tochter geht in den Kindergarten und wird in den Randzeiten von Tageseltern betreut. Da der Tagespapa eine große Rolle für meine Tochter spielt, weil ich ein paar Jahre Alleinerziehend war und ihr Vater 800 km entfernt wohnt, wollte ich die Stadtverwaltung bitten, das die Tagespflege nicht ganz entfällt um den Kontakt zu halten. Nach der Elternzeit muss meine Tochter wieder zum Tagespapa damit ich wieder arbeiten gehen kann. Bei dem Gespräch mit der Sachbearbeiterin erfahre ich, dass ich ab Mutterschutz schon kein Anrecht mehr auf die Tageseltern hätte. Heute ruft mich die Sachbearbeiterin von der Stadt an und sagt, dass ich schon seit November kein Anrecht mehr gehabt hätte durch mein Beschäftigungsverbot und sie somit das Geld von mir zurückerstattet haben wollen. Ich habe ihr mitgeteilt, das dies in kleinster Weise in den Unterlagen seht und ich die Tageseltern ja brauche, falls es mir besser geht und ich wieder arbeiten kann. Wenn der Platz dann belegt ist, ist es mir nicht möglich zu arbeiten. Des Weiteren habe ich kein ruhendes Arbeitsverhältnis sondern ein Beschäftigungsverbot. Ich liege den ganzen Tag und fahre nur im Notfall mit dem Auto. Wie es aussieht, wird das BV nicht aufgehoben. Das bringen und abholen meiner Tochter übernimmt derzeit mein neuer Lebensgefährte. Nun meine Frage....Können Sie mir die Tageseltern einfach wegnehmen und den Zuschuss vom Jugendamt zurückfordern? Was kann ich tun? Meiner kleinen bricht es das Herz das ich sie dort rausreiße bei ihren Freunden und ich halte das wenig für Sozialvertäglich.
Vielen Dank im Vorraus
von
conell
am 02.03.2015, 18:06
Antwort auf:
Darf die Randbetreuung meiner Tochter gestrichen werden bei Beschäftigungsverbot
Hallo,
1. Die Tagesmutter wird doch nur dann gefördert, damit Sie arbeiten können. Wenn Sie das nicht tun, müssen Sie die Tagesmutter selber zahlen
2. Wieso gehen Sie wieder arbeiten, wenn es Ihnen besser geht? Ein BV hat doch nichts damit zu tun, wie es einem geht sondern damit, ob Gefahr auf der Arbeit besteht.
3. Wenn Sie erst nach der EZ wieder arbeiten wollen, liegen ja einige Jahre dazwischen. Solange wird die Tagesmutter sicherlich nicht bezahlt, wenn Sie eh zuhause sind
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.03.2015
Antwort auf:
Darf die Randbetreuung meiner Tochter gestrichen werden bei Beschäftigungsverbot
Kernfrage wird sein, warum Du Betreuung finanziert bekommen sollst, die nicht notwendig ist. Wieviele Stunden am Tag ist das Kind denn betreut?
Die andere, wie lange soll das so gehen?
Handelt es sich um eine kurze Zeit oder wann endet Deine neue Elternzeit?
von
Sternenschnuppe
am 02.03.2015, 19:10
Antwort auf:
Darf die Randbetreuung meiner Tochter gestrichen werden bei Beschäftigungsverbot
Ich befinde mich in der 29 ssw und habe eine Risikoschwangerschaft. Meine erst Tochter wird 5 Jahre. Bis November bin ich Vollzeit arbeiten gegangen und werde es auch nach dieser Elternzeit. Ich akzeptiere die Entscheidung der Stadtverwaltung, wenn sie in der Elternzeit die Tageseltern nicht finanziell unterstützen können aber nicht in der Zeit vom Beschäftigungsverbot. Außerdem steht nichts in der Satzung bzw. Vertrag über so einen Fall. Nur weil ich vor Ort war und gefragt habe ob wir eine Möglichkeit finden für meine Tochter den Kontakt zu halten, ist nach Rücksprache mit der Abteilungsleiterin der Sachbearbeiterin eingefallen, dass bei einem Beschäftigungsverbot auch kein Anrecht besteht.....Jetzt soll ich gute 4 Monate Rückwirkend die Kosten tragen für eine Bestimmung die nirgends in den Unterlagen festgehalten oder ersichtlich ist.
von
conell
am 02.03.2015, 20:11
Antwort auf:
Darf die Randbetreuung meiner Tochter gestrichen werden bei Beschäftigungsverbot
Ich habe vor ein Jahr Elternzeit zu nehmen und dann langsam wieder in den Beruf einzusteigen. Des Weiteren übernimmt die Stadtverwaltung nur einen Teil der Kosten....den Rest ich.
von
conell
am 02.03.2015, 20:14