Hallo Frau Bader
ich bin derzeit mit meinem ersten Kind in der 3 jährig eingereichten Elternzeit.
(1. Kind geboren am 8.10.2011, Elternzeit beantragt bis 7.10.2014).
Nun bin ich erneut schwanger und der vorraussichtliche Geburtstermin ist der 19.09.2014.
Habe ich das richtig verstanden dass mir Mutterschaftsgeld zusteht wenn ich die Elternzeit unterbreche (vorzeitiges Elternzeit Ende 1. Kind 07.08.2014)?
Woher weiß der AG dass er mir dann wieder mein komplettes Nettogehalt (abzüglich der 13€ von der KK) zahlen muss?
Ich habe mir das Elterngeld vom 1. Kind auf 2 Jahre auszahlen lassen und ab dem 2. Jahr einen Nebenjob auf 400€ bei der selbigen Firma gemacht.
Elterngeld fürs 2. Kind steht mir deshalb nicht zu , oder? Nur der gesetzliche Satz von 300€ plus Geschwisterbonus...
Die übrige Elternzeit vom 1. Kind kann ich dann einfach an die des 2. Kindes anhängen !?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Chrischdl
von
Chrischdlvdz
am 24.02.2014, 11:39
Antwort auf:
Bezug Mutterschaftsgeld für 2. Kind wärend Elternzeit von 1. Kind
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.02.2014