Bezahlung bei Berufverbot/Mutterschutz

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Bezahlung bei Berufverbot/Mutterschutz

Sehr geehrte Frau Bader, ich arbeite als angestellte Zahnärztin und bin seit dem 1.Februar, also jetzt 6. Woche schwanger. Prinzipiell gilt für Zahnärzte, wenn ich richtig informiert bin, ein Berufsverbot ab der Schwangerschaft. Eigentlich wollte ich so lange wie möglich weiter arbeiten, da ich für mich und meine 2 Babys kein Risiko sah. Nun ist es aber so, dass ich CMV negativ bin und das Infektionsrisiko für mich gegeben ist. Deshalb überlege ich nun doch mit meiner Tätigkeit aufzuhören. Wenn ich richtig informiert bin, bekomme ich das Durchschnittsgehalt der letzten 3 Monate weitergezahlt während der Zeit des Berufsverbotes. Ist das richtig? Oder ist der Zeitraum ab Eintreten der SS definiert? Wenn ich ab morgen aufhöre zu arbeiten, werde ich den jetzigen abgebrochenen Monat noch nach meinem Umsatz bezahlt oder auch schon nach dem Schnitt der letzten 3 Monate? Da ich erst in der 6 SSW- was passiert, wenn mein Chef eine neue Ärztin an meiner Stelle einstellt und irgendwas noch in meiner Schwangerschaft passiert (was nicht passieren wird, denke, hoffe und bete ich) und ich zurück in meinen Beruf muss? Ich bin noch etwas durcheinander ob der neuen Situation.. ich hoffe meine Fragen sind einigermaßen verständlich formuliert.. haben Sie noch eine Idee, ob es für all diesen Fragen eine telefonische Anlaufstelle gibt? Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Hilfe

von SAIN am 12.03.2019, 14:20



Antwort auf: Bezahlung bei Berufverbot/Mutterschutz

Hallo, diese Entscheidung haben Sie nicht zutreffen. Sie haben den Arbeitgeber darüber zu informieren, dass Sie schwanger sind und er muss dann eine Gefährdungsprüfung durchführen. Dann muss er sehen, dass er sie umsetzt, ihn also eine ungefährliche Tätigkeit sucht. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.03.2019



Antwort auf: Bezahlung bei Berufverbot/Mutterschutz

Die zuständige Landeszahnärztkammer gibt darüber Auskunft. Zudem besteht die Möglichkeit an der Rezeption zu arbeiten. Oder Modelle ausgiessen. Karteikarteneinträge in den PC eingeben usw., Patientenberatung ist ebenfalls vollkommen ungefährlich. Unsere frühere Vorbereitungsassistentin hat nach der Gefährdungsbeurteilung durch den Chef so bis zum Mutterschutz arbeiten dürfen. Hat ihr aber nicht gefallen :-(

von mirage am 12.03.2019, 14:38



Antwort auf: Bezahlung bei Berufverbot/Mutterschutz

hi, ein BV ist nichts, was du dir "aussuchen" kannst und überlegen kannst ob du weiter machst oder nicht. Dein Chef muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dann versuchen deinen Arbeitsplatz kompatibel zu machen. Das kann dann eben auch mal gerne die Rezeption sein oder Patientendaten einpflegen etcpp. Erst wenn er absolut nicht für dich zu arbeiten hat darf er dich ins BV schicken. floe

von la-floe am 12.03.2019, 14:40



Antwort auf: Bezahlung bei Berufverbot/Mutterschutz

Ein BV sucht man sich nach Gutdünken aus. Wenn eine Gefährdung heute besteht, besteht sie auch morgen oder in 3 Monaten

Mitglied inaktiv - 12.03.2019, 14:57



Antwort auf: Bezahlung bei Berufverbot/Mutterschutz

@Saarlandmami du meinst wohl "nicht nach Gutdünken" :-) floe

von la-floe am 12.03.2019, 15:01



Antwort auf: Bezahlung bei Berufverbot/Mutterschutz

Ja sorry... So Gemeint dass man es sich NICHT aussuchen kann

Mitglied inaktiv - 12.03.2019, 15:35



Antwort auf: Bezahlung bei Berufverbot/Mutterschutz

Bei einem Berufsverbot bekommst du gar nichts. Dss hieße man müsste die Allgemeinheit vor dir schützen und ein Richter erkennt dir deshalb die Zulassung ab. Das was du meinst ist ein Beschäftigungsverbot. Aber dazu wurde ja bereits geschrieben. Nur für den Fall das du dich selbst noch mal erkunden willst und nicht aufgrund deiner falschen Bezeichnung Fehlinformationen bekommst.

von Felica am 12.03.2019, 16:28



Antwort auf: Bezahlung bei Berufverbot/Mutterschutz

Im Beschäftigungsverbot erhältst du als Mutterschutzlohn den Durchschnittslohn der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft - Umsatzbeteiligungen mit eingerechnet. Bis zum letzten Tag, wo du gearbeitet hast, erhältst du den normalen Lohn. Es gibt einige wenige Ersatztätigkeiten für Zahnärztinnen, die in Frage kommen könnten: z.B. Abrechnungen, Beratungsgespräche. Der AG ist angehalten, die auch stundenweise mit Ersatztätigkeiten zu beschäftigen, sofern möglich. Wenn deine Schwangerschaft vorzeitig enden sollte (z.B. in einer Fehlgeburt, was niemand dir wünscht), dann muss selbstverständlich auch deine Stelle wieder für dich freigemacht werden. Die Vertretung darf nicht deinen Wiedereintritt verhindern. Normalerweise nennt man das Sachgrundbefristung. Bei einer Fehlgeburt ist man kurzzeitig krankgeschrieben. Aber das BV endet auch, wenn keine Schwangerschaft mehr besteht. Wenn du zu diesen Dingen telefonische Beratung brauchst, wende dich an die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz.

Mitglied inaktiv - 12.03.2019, 17:02



Antwort auf: Bezahlung bei Berufverbot/Mutterschutz

Vielen Dank für Eure zahlreichen und hilfreichen Antworten ;) Ja genau- meinte natürlich Beschäftigungsverbot. Ich war etwas verwirrt heute Mittag..

von SAIN am 12.03.2019, 18:52



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