Guten Abend,
ich möchte als erstes darum Bitten, dass nicht jeder der mal was gehört hat, oder seine Meinung verbreiten möchte, hier antwortet.
Ich möchte gerne rechtsverbindliche Antworten und keine Mutmaßungen oder ähnliches. Auch keine Belehrungen oder Beleidigungen...
Haben wir bei unserm Erstgeborenen der in der Kita mit 40Stunden Betreuung liegt auch während der Mutterschutzfrist diesen Anspruch. Ich bin mindestens 52 Stunden die Woche außer Haus. Meine Frau hat jetzt entbunden und die Stadt hat nun geäußert, das wir den Kleinen nur noch 30 Stunden betreuen lassen dürfen. In der Elternzeit ist das für uns bekannt gewesen, aber nun befindet sich meine Frau noch in der Mutterschutzfrist. Nach dem KiTaG kann ich leider keine Festlegung finden, da dort über eine Mindestbetreuung gesprochen wird.
In unserem Fall reden wir über Brandenburg
Vielen Dank
von
tonisheriff
am 24.01.2017, 19:15
Antwort auf:
Betreuungszeit der Kita während der Mutterschutzfrist
Hallo,
man hat Anspruch für halbe Tage, mehr nur, wenn zuhause keiner das Kind betreuen kann. Im Mtterschutz kann die Mutter das Kind betreuen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.01.2017
Antwort auf:
Betreuungszeit der Kita während der Mutterschutzfrist
Das zuständige Ministerium formuliert im Elternratgeber:
"In Brandenburg haben Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr (nach dem ersten Geburtstag) bis zur Versetzung in die fünfte Klasse in jedem Fall einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben ebenfalls einen Rechtsanspruch, wenn die familiäre Situation Kindertagesbetreuung erforderlich macht. Bis zur Einschulung umfasst der Anspruch mindestens sechs Stunden Betreuung, für Kinder im Grundschulalter mindestens vier Stunden. Macht die familiäre Situation (z. B. die Erwerbstätigkeit der Eltern) es erforderlich, so haben Kinder einen Anspruch auf längere Betreuungszeiten. Der Rechtsanspruch für Kinder unter drei Jahren und Kinder im Grundschulalter kann auch durch andere bedarfsgerechte Angebote, wie z. B. durch Betreuung in Kindertagespflege (siehe Kapitel 4.3 Kindertagespflege) oder den Besuch von Eltern-Kind-Gruppen (s.u.), erfüllt werden."
30 Stunden in Brandenburg ist im Vergleich relativ viel, der Grundanspruch wird bei 4 Stunden pro Tag gesehen. Auch im Mutterschutz sind individuelle Gründe für eine Mehrbetreuung (insb. Berufstätigkeit oder Ausbildung) entfallen. Wenn nicht andere Gründe wie z.B. eine außergewöhnliche Belastung durch Krankheit der Mutter oder ein krankes Neugeborenes hinzu kommen, sollte der individuelle Bedarf für eine Beteuung über den Grundanspruch zumindest ab Entlassung aus dem KH entfallen sein. Das ist aber letztlich jeweils eine faktenabhängige Einzelfallbeurteilung.
LG
von
Lina_100
am 24.01.2017, 23:34