Betreuungsunterhalt berechnen für die Frau

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Betreuungsunterhalt berechnen für die Frau

Liebe Frau Bader, ich bin in der 12.SS, habe seit dem 15.02. einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Nettoeinkommen von 2600,-, bin aber aufgrund der heftigen Schwangerschaftsbeschwerden nach der ersten Woche ins Krankengeld gerutscht und noch immer arbeitsunfähig. Der Kindesvater hat sich getrennt und ich stehe jetzt alleine da und ziehe einen Schwangerschaftsabbruch aufgrund der auf mich zukommenden finanziellen Situation in Erwägung. Da ich nach dem Mutterschutz (ab Dezember 16) aufgrund der Betreuung des Säuglings nicht wieder arbeiten könnte und das Elterngeld wohl nur ein paar Hundert Euro sein werden (da ich in der Zeit vor dem 15.02. kurz ALG 1 bekommen habe und davor auch im Krankengeld war aufgrund einer Infektion) müsste ich wissen wieviel der Kindesvater (selbständig, Nettoeinkommen ca. 4000,- bis 4700,-) mir an Betreuungsunterhalt zahlen müsste. Mir ist klar, dass er sich sicherlich noch etwas runterrechnen kann durch Kosten, die er hat (Kreditabtragung, Versicherung, vllt um 1000,-). Aber wie hoch würde der Betreuungsunterhalt ungefähr sein, den der Kindesvater an mich zahlen müsste, auch für den Fall, dass ich aufgrund der Schwangerschaftsbeschwerden weiterhin im Krankengeld (ca.2000,-) bin, da ja glaube ich die letzten 12 Monate vor der Geburt zur Berechnung herangezogen werden??? Wäre es finanziell besser ein Beschäftigungsverbot zu erwirken, da die Arbeit ohnehin sehr stressreich und belastend ist und es sich um eine Risikoschwangerschaft einer Erstgebärenden handelt?? Ich wäre Ihnen für eine zügige Antwort sehr dankbar. MfG Veni16

von Veni16 am 17.03.2016, 12:05



Antwort auf: Betreuungsunterhalt berechnen für die Frau

Hallo, eine zügige Unterhaltsberechnung bekommen Sie bei einem ANwalt vor Ort. Bitte die Hinweise lesen. NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.03.2016



Antwort auf: Betreuungsunterhalt berechnen für die Frau

Ein BV wäre sicherlich hilfreich, aber das kommt auf den Job an und ob der FA das begründen kann. Wenn ja bekommst Du Deinen Lohn normal weiter. Monate im Krankengeld wegen Schwangerschaft werden ersetzt durch Lohn. Nach meinem Kenntnisstand wirst Du dann fast auf den Höchstsatz kommen. Der beträgt 1800€ Elterngeld. Somit würde der Betreuungsunterhalt 800€ betragen plus Unterhalt für das Kind. Das wird er locker zahlen können bei dem Netto.

von Sternenschnuppe am 17.03.2016, 12:27



Antwort auf: Betreuungsunterhalt berechnen für die Frau

Aus finanziellen Gründen ein Kind abtreiben? Das ist nicht dein Ernst, oder? Zumal wenn der Vater des Kindes sehr gut verdient.

von Philomena0303 am 17.03.2016, 17:54



Antwort auf: Betreuungsunterhalt berechnen für die Frau

Nicht ganz, genaue Daten wäre hier absolut nötig. Ich würde da auf jeden Fall dazu raten einen Termin zu machen zwecks Berechnung. Die TE schreibt, sie ist er seit dem 15.02.16 in einem Beschäftigungsverhältnis wieder. Davor war sie ALG1 und davor im Krankengeld wegen Infektion. Die jetzige Krankschreibung ist ja schwangerschaftsbedingt. Wenn diese also solche auch gekennzeichnet ist, gibt es für diese Zeit keine Einschränkung beim Elterngeld. es wird voll angerechnet. Aber eben das wesentlich geringere Krankengeld jetzt aktuell. Wobei ich mich frage wie es jetzt schon Krankengeld geben kann, IMO dürften die 6 Wochen noch nicht voll sein. Außer die Krankschreibung bestand schon vor dem 1ten Arbeitstag. Dann ändert sich die Berechnung bezüglich der Zeit im ALG1-Bezug. Die Zeit mit ALG1 und Krankschreibung was ja auch noch in die 12 Monate zur Berechnung für Elterngeld einfließt, werden aber mit 0 € gerechnet werden. Sie wird also auf jeden Fall deshalb Einbussen hinnehmen müssen. Höchstsatz von 1800 wird das sicherlich nicht werden. Das würde nicht einmal passen wenn es 12 x 2600 € für das Elterngeld wären. Ich gehe mal bestenfalls von ca. 1250 € monatliches Elterngeld aus - je nachdem wann genau ET ist, wann Mutterschutz beginnt und wie lange ALg1 und die davor liegende Krankengeld-Zeit. Bestenfalls hat sie ja bis Mutterschutz nur etwa 7 Monate das Gehalt von 2600 € Beschäftigungsverbot hätte den Vorteil das es jetzt eben das volle Gehalt anstelle des Krankengeldes gäbe. Nur, Schwangerschaftsübelkeit dürfte da kein echter Grund für ein Beschäftigungsverbot sein, dafür müsste die schon extrem sein so das Mutter und/oder Kind massivst gefährdet wären. Für die Elterngeldberechnung ist es einerlei ob schwangerschaftsbedingt Krankengeld oder Beschäftigungsverbot. Das der Ex den Unterhalt für das Kind, und wohl auch für die Mutter bei dem einkommen locker zahlen wird ist eine andere Sache. Ist weit über dem Selbstbehalt. Fraglich ist eher, wird er es auch wollen oder muss er erst entsprechend in die Richtung gebracht werden.

Mitglied inaktiv - 17.03.2016, 18:01



Antwort auf: Betreuungsunterhalt berechnen für die Frau

Dürfte eh zu spät dafür sein. In Deutschland darf legal nur bis zur 12ten SSW abgetrieben werden. TE befindet sich bereits in dieser. Mit Termin bekommen, dann Aufklärungsgespräch, 3 Tage Bedenkzeit usw dürfte sie knapp in die 13te SSW kommen. Zumal Fr. Bader hier ja nicht jeden Tag antwortet.

Mitglied inaktiv - 17.03.2016, 18:04



Antwort auf: Betreuungsunterhalt berechnen für die Frau

Totalen Denkfehler gehabt mit dem Elterngeld. Aber der Betreuungsunterhalt ist meines Erachtens locker drin. Selbst wenn es 1000€ Elterngeld werden hätte er bei 1600€ BU und spekulativen 400€ Kindesunterhalt noch 2000€ mindestens über für sich. Und selbst ohne BU dürfte man vorerst mit Elterngeld + Kindegeld und Unterhalt fürs Kind auskommen bis das mit dem BU geklärt ist. Das sind zusammen ja schon 1600€

von Sternenschnuppe am 17.03.2016, 18:16



Antwort auf: Betreuungsunterhalt berechnen für die Frau

Im Deutschland ist es legal, bis zur 14.ten SSW abzutreiben! Denn die 14 Tage VOR Eisprung werden verrechnet und somit ergibt sich eine reale SSW von 12. Mit der Zeit vor dem Eisprung dann 14. Im Gesetztestext steht bis zur 12.SSW nach Empfängnis. Der Kindesvater ist zuständig und wird ordentlich zahlen dürfen. Über deine Beweggründe einer Abtreibung, darf kein Aussenstehender urteilen. Viel Glück! Lg

von Colien07022004 am 18.03.2016, 07:04