Frage: Betreuung eines kranken Kindes

Hallo, wie verhält es sich eigentlich mit den Tagen, die man zur Betreuung eines kranken Kindes hat wenn ein Elternteil in Elternzeit ist? Stehen dem anderen Partner dann diese Tage trotzdem zu? Gibt es Möglichkeiten, alle Tage für die Betreuung kranker Kinder auf einen Partner zu übertragen? Wie verhält es sich dann, wenn beide unterschiedlich viele Tage per Vertrag zugebilligt bekommen? (mir stehen 4 Tage pro Kalenderjahr zu, meinem Mann 10 Tage). Würde bei einer Übertragung (sofern dies möglich ist), mein Mann dann von mir auch nur 4 Tage übertragen bekommen - für ihn gilt das Beamtenrecht ja eigentlich gar nicht? Oder stehen ihm dann die für angestellten geltenden 20 Tage pro Kalenderjahr zu? Wenn er seine Tage auf mich überträgt, würde ich dann 10 Tage bekommen oder würden das dann auf 4 zusätzliche Tage reduziert werden? Viele Grüße und schonmal danke kruemel-inside

von kruemel-inside am 28.03.2011, 08:20



Antwort auf: Betreuung eines kranken Kindes

Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.03.2011



Antwort auf: Betreuung eines kranken Kindes

wenn ein elternteil in elternzeit ist, dann kann das kranke kind ja von eben jenem elter betreut werden! oder hab ich da jetzt was falsch verstanden???

Mitglied inaktiv - 28.03.2011, 08:54



Antwort auf: Betreuung eines kranken Kindes

Abgesehen davon, dass Kind-krank ja nur gilt, wenn der andere Elternteil das Kind nicht betreuen kann: Die Übertragung ist nicht so einfach. Zumal die Als beamte die 4 tage aus einer ganz anderen gesetzlichen Regelung zustehen als dem AN der freien Wirtschaft. WENN übertragen werden soll muß: - der AN das beantragen, - seine KK zustimmen (denn die muß ja mehr Leistung ggf. erbringen) - sein AG zustimmen - eigentlich auch Du und Dein AG (den Du nicht hast, Du hast einen Dienstherrn) und Deine GKV (die Du auch nicht hast, Du hast Beihilfe und PKV) zustimmen. ich sage also. nein, da wird die KK des Göga und sein AG nicht mitmachen. Versuchen kannst Du es, natürlich.... Viele Grüße Désirée

von juliakrub am 28.03.2011, 10:31



Antwort auf: Betreuung eines kranken Kindes

Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.03.2011



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