Besser Teilzeit nach EZ oder während EZ?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Besser Teilzeit nach EZ oder während EZ?

Hallo Frau Bader, bei uns im Unternehmen haben bisher alle Muttis Probleme gehabt nach der Elternzeit zurückzukehren. Das Problem sind nicht die direkten Vorgesetzten, sondern die HR Abteilung. Irgendwie stellen sie sich quer. Die Chefs und der Betriebsrat müssen echt kämpfen, dass man zurückkommen kann. Mein derzeitiger Abteilungsleiter möchte mich zurück haben, kennt sich aber nicht so gut aus, meinte aber eventuell ist es einfacher gesetzlich gesehen längere Elternzeit anzugeben und während dieser dann in Teilzeit zurück zu kehren. Ich habe letzten Donnerstag meine Elternzeit für 18 Monate abgegeben und danach Teilzeit beantragt. Freitag war bereits eine Absage im Briefkasten. Wir haben 360 Mitarbeiter, ich bin seit 2008 im Unternehmen beschäftigt... Jetzt meine eigentlichen Fragen: - kann ich es noch schnell auf z.B. 24 Monate ändern? - macht es Sinn und hab ich wirklich dann einen anderen Anspruch (weil ich ja dann noch ein halbes Jahr Kündigungsschutz habe) oder ist das Eine wie das Andere vor dem Gesetz? Für mich ist eine Auskunft sehr sehr wichtig, da wir gerade eine Wohnung gekauft haben und von einem Gehalt nicht bezahlen können :( Tausend Dank im Voraus.

von Riolena am 02.09.2013, 16:32



Antwort auf: Besser Teilzeit nach EZ oder während EZ?

Hallo, besser wäre es , wenn Sie 24 Mo. beantragt hätten. Da der Antrag verbindlich ist, ist es mit dem Nachschießen nicht ganz so einfach. Versuchen würde ich es. Einen Anspruch können Sie in und nach der EZ haben. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.09.2013



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