Sehr geehrte Frau Bader, ich bin noch bis 03.12.2016 in Elternzeit mit meinem ersten Kind und habe gerade erfahren, dass ich wieder schwanger bin. Entbindungstermin ist 04.04.2017 und Mutterschutz wird am 21.02.2017 anfangen. Beruflich arbeite ich als unbefristed vollzeit angestellte Physiotherapeutin in einer Praxis, wo wir viel im Stehen behandeln, lang im Beugen mobilisieren, mit Drück massieren und ab und zu auch heben müssen. In ersten vier Monaten der 1. Schwangerschaft fast jeden Tag, nach der Arbeit hatte ich Bauchschmerzen aber trotz meiner Nachsuchungen, mein Arbeitsgeber hat nichts gemacht, um mir die Arbeitstätigkeit zu erleichtern. Ab 5. Monat habe ich mich selbst um mich und Baby gekummert und nach Konsultation mit einem Betriebsarzt, habe ich (aufgrund Risiken bei der Arbeitstätigkeit) Beschäftigungverbot bekommen. Ich muss jetzt über 2. Schwangerschaft meinen Arbeitsgeber informieren. Mir ist es klar, dass ich ab 04.12.2016 (03.12 ist Ende meiner 1. Elternzeit) bis 21.02.2017 (Anfang 2. Mutterschutz) gleich wie bei der 1. Schwangerschaft, aufgrund Risiken bei der Arbeitstätigkeit, ich mich wieder im Beschäftigungverbot befinden soll. Meine Frage ist, ob ich mich schon jetzt um einen Termin beim Betriebsarzt kummern soll/kann um Beschäftigungsverbot ab 04.12 zu bekommen) und meinem Arbeitsgeber gleichzeitig mit Bescheid über 2. Schwangerschaft Beschäftigungsverbot mitteilen darf? Oder das ich überhaupt nicht machen kann und muss ich mit der Konsultation bei Betriebsarzt bis 03.12.2016 warten? Ich danke Ihnen im Voraus für Antwort.
von elsa2014 am 12.09.2016, 21:44