Beschäftigungsverbot nach der Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot nach der Elternzeit

Guten Tag Frau Bader, Zur Zeit befinde ich mich in Elternzeit mit meinem Sohn. Diese endet am 03.10.2020. Mein Mann und ich versuchen allerdings zur Zeit ein weiteres Kind zu bekommen. Ich bin examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und würde bei einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot erhalten. Meine Frage ist, wenn ich jetzt demnächst schwanger werden würde, wie wäre das Prozedere? Würde ich dann ab dem 3.10 ein BV ausgesprochen bekommen und meinen Lohn vor der Elternzeit erhalten? Das es nicht rechtens ist die Elterzeit zu unterbrechen um den Anspruch auf den Lohn im BV zu haben, habe ich inzwischen verstanden! Ich habe wirklich versucht mich da einzulesen, leider werde ich nicht schlau aus meinen Quellen... nehmen wir an, ich wäre schwanger und informiere meinen Arbeitgeber darüber zeitnah (also im Falle des Falles würde ich das natürlich tun), dann würde mir doch nach Beendigung der jetzigen Elternzeit im BV das Gehalt von meinem Arbeitgeber. Habe ich das so richtig verstanden? Auf welche Paragraphen müsste Ich mich berufen, falls mein Arbeitgeber gegenteiliges sagt?! Vielen Dank für ihre Mühe!

von millibuttercup am 01.07.2020, 12:45



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach der Elternzeit

Hallo, Sie bekommen dann direkt den Lohn, den Sie ohne BV erhalten würden. Steht im § 18 MuSchG Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 01.07.2020



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach der Elternzeit

wie kannst du nach der elternzeit arbeiten? was ist vereinbart? danach richtet sich deine bezahlung. wenn du dann ein bv erhalten SOLLTEST, erhälst du das vereinbarte. dein kind muss eben auch so betreut sein, dass du jederzeit anfangen kannst zu arbeiten sollte das bv keinen bestand mehr haben. daher ist das relevant, was du mit dem AG vereinbart hast wieviele stunden du arbeiten kannst. wenn du vollzeit arbeiten kannst, weil dein kind vollzeit betreut ist, gilt das, wenn du tz vereinbart hast, weil dein kind nur tz betreut ist, gilt das. auf das bv verlassen kann schief gehen, da der AG dies nicht emhr so einfach aussprechen darf. und der arzt auch nicht.

von mellomania am 01.07.2020, 13:02



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach der Elternzeit

Unser Sohn wäre betreut und ich würde meine Arbeitsstelle im vollen Umfang wieder aufnehmen. Ganz selbstverständlich. Ich bin in einer mittleren Führungsposition und kann meinen Dienstplan frei gestalten. Das ist gar nicht worum es mit geht. Man weiß ja auch gar nicht wie lange es dauern wird bis ich erneut schwanger wäre (; Mir geht es rein um die Informationen und die Rechtsgrundlage, weil wir uns da schon Gedanken drüber machen. Aber vielen lieben Dank! Bei uns im Betrieb ist es so, dass jede Schwangere ein BV erhält aus Sicherheitsgründen (;

von millibuttercup am 01.07.2020, 13:52



Antwort auf: Beschäftigungsverbot nach der Elternzeit

das ist die rechtliche info. wenn du vollzeit kommen wirst und ein bv erhälst, wirst du so bezahlt. wenn du teilzeit kommen wirst und ein bv erhälst, wirst du teilzeit weiter bezahlt. das mit dem "aufs bv verlassen" ist ebenfalls eine info, da dies einige tun, vollzeit anmelden, obwohl sie nur tz kommen könnten, und damit rechnen ein bv zu erhalten und vz bezahlt zu werden und dann das böse erwachen kommt wenn eben gearbeitet werden soll, weil bv grund weggefallen ist und das kind nicht so betreut ist wie angegeben.

von mellomania am 01.07.2020, 15:47



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