Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe während meiner Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ( Angestellte Zahnärztin) bekommen. Ich habe jetzt ein Jahr Elternzeit genommen und wollte dann wieder anfangen zu arbeiten. Jetzt habe ich erfahren, dass ich aufgrund meiner Tätigkeit auch während der Stillzeit Beschäftigungsverbot bekommen würde. Da ich immer noch nachts stille und noch weiterhin stillen möchte stellt sich jetzt die Frage ob ich jetzt abstillen muss oder ob ich auch nach dem ersten Lebensjahr des Kindes aufgrund meiner potentiell infektiösen Tätigkeit ein Beschäftigungsverbot bekommen würde. Vielen Dank
Litz77
von
Litz77
am 19.03.2017, 13:23
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit
Hallo,
Ich füge einen Link zum neuen MuSchG bei.
https://www.bmfsfj.de/blob/76054/2c6f6e0204711f9a59ba09c37f41a2d2/gesetzentwurf-muschg-data.pdf
Gem. § 11 des neuen Gesetzes ist eine zeitliche Begrenzung nicht vorgesehen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.03.2017
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit
Wie lange soll denn das Kind noch gestillt werden? Nicht alle Tätigkeiten sind gefährdend für das gestillte Kind. Bürotätigkeiten gehen immer, Patientenberatung, und einiges darüber hinaus. Für diese Tätigkeiten kann dich der Arbeitgeber auf keinen Fall freistellen. Dann bekommst du eben einen "langweiligen Job".
Außerdem musst du das Stillen (auf Verlangen des AG) mit einer Stillbescheinigung regelmäßig nachweisen. Künftig muss das auch an Aufsichtsbehörde für Mutterschutz gemeldet werden; die schalten sich dann auch mit ein und überprüfen evlt. deine Tätigkeiten und Einsatzmöglichkeiten.
https://www.zmk-aktuell.de/management/recht/story/schwanger-in-der-zahnarztpraxis__1197.html
Sollte es tatsächlich zu einem Beschäftigungsverbot kommen, dann hast du nur dann Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn du für deine Arbeitszeiten eine Kinderbetreuung nachweisen kannst. Ohne von zu Hause abkömmlich zu sein, gibt es kein Beschäftigungsverbot!
Mitglied inaktiv - 19.03.2017, 13:42
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit
Im übrigen endet der Kündigungsschutz mit Ablauf der EZ. Für stillende Mütter gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz. Wenn dein AG also mit deiner Rückkehr fest kalkuliert hat und es für ihn wirtschaftlich schwierig wird, dir weiter den Arbeitsplatz freizuhalten bzw. dich nur für Büro und Beratung einzusetzen, kann er dich leichter kündigen als in der Schwangerschaft und EZ.
Mitglied inaktiv - 19.03.2017, 16:28