Liebe Frau Bader,
ich befinde mich derzeit in Elternzeit, das Kind ist nun 6 Monate alt. Ich habe in der SS ein Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung bekommen und beziehe derzeit für ein Jahr Elterngeld (bis Februar 2017). Wir planen nun das zweite Kind und wissen nicht genau was finanziell auf uns zukommt. Kann ich vor Arbeitswiederantritt schwanger werden und direkt in ein Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung rutschen? Ich habe meinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass ich im November nächsten Jahres wieder den Dienst antreten werde.
Falls ich erst später wieder schwanger werden würde und mit einer Teilzeitstelle anfangen würde, würde sich das negativer auf das Elterngeld auswirken, als wenn ich meine derzeitige Elternzeit verlängern würde und das Elterngeld sich somit auf die vorherige volle Stelle beziehen würde. Ist das richtig oder würde das zweite Elterngeld dann die Zeit mit einrechnen in der ich weder Verdienst noch Elterngeld mehr bekommen haben werde? Dann wäre eine Änderung des Antrags auf zwei Jahre Elterngeld nötig, bzw überhaupt möglich?
Entschuldigung, ich finde das alles so kompliziert. Letztendlich lautet die Frage: Wie bekommen wir in unserer Situation mit dem zweiten Kind das meiste Geld raus?
Herzlichen Dank!
von
Annfri
am 16.08.2016, 10:05
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung bei SS vor Wieder-Arbeitsantritt
Hallo,
1. Ein BV wirkt sich ab dem ersten Arbeitstag nach der EZ aus - dann kann man direkt wieder vollen LOhn erhalten.
2. Für das EG zählen die letzten 12 Mo vor der Geburt ohne Monate mit EG u MG. Um so eher Sie wieder schwanger werden, um so höher ist Ihr EG
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.08.2016
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung bei SS vor Wieder-Arbeitsantritt
Ich Versuchs mal vorab, mit ein paar Hinweisen.
Gemeldete Elternzeit kann nicht vorzeitig beendet werden, um ein BV zu erhalten. Vorzeitige Beendigung ist nur möglich zum Beginn des neuen Mutterschutzes von Kind 2.
Wie man am meisten Geld raus bekommt?
Grundlage für das EG sind die letzten 12 Monate Einkommen vor Mutterschuz. Teilzeit hat da natürlich Auswirkungen. Ausgeklammert werden bei der Berechnung Monate mit EG Bezug im 1. Jahr. Da werden dann die betreffenden Monate von vor der 1. Schwangerschaft herangezogen.
Rechenspiele lassen sich mit dem Elterngeldrechner wunderbar machen :-)
Mitglied inaktiv - 16.08.2016, 10:22
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung bei SS vor Wieder-Arbeitsantritt
Bei einer erneuten Schwangerschaft wird nicht automatisch ein BV erteilt, sondern alles wird wieder neu geprüft: Gefährdungen? Änderungsmöglichkeiten, Umsetzmöglichkeiten, Ersatztätigkeit, .. Du musst bei einem Arbeitsvertrag prinzipiell immer davon ausgehen dass du für dein Geld die vereinbarte Arbeitsleistung erbringst, und nicht von der bezahlten Freistellung. Wenn doch eine Freistellung, dann ist das eigentlich als "Ausnahme" gedacht, nicht als die Regel. Und es geht bei der ganzen Sache nicht um Gewinnmaximierung, sondern nur um den Schutz des Ungeborenen und der werdenden Mutter.
Mitglied inaktiv - 16.08.2016, 10:25
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung bei SS vor Wieder-Arbeitsantritt
Achso. Elternzeit bis November 2017, erstes Kind wird im Februar 2017 ein Jahr alt? Ergibt viele Monate die mit 0,00€ in die Berechnung eingehen.
Teilzeit wäre also besser wie nix :-)
Mitglied inaktiv - 16.08.2016, 10:27
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung bei SS vor Wieder-Arbeitsantritt
Für viel EG wäre es am besten, erst kurz vor Ende der Elternzeit schwanger zu werden oder erst 3-4 Monate wieder zu arbeiten und dann das zweite Kind planen!
von
malini
am 16.08.2016, 12:21