Beschäftigungsverbot - maßgebliche Monate für Lohnfortzahlung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot - maßgebliche Monate für Lohnfortzahlung

Schönen guten Tag! Mir wird wohl ein Beschäftigungsverbot ausgestellt, ich bin derzeit in der 21. SSW. Dann wird ja das Durchschnittsgehalt der letzten 3 Monate gezahlt. Welche 3 Monate sind maßgeblich? 3 Monate vor Erteilung des BV? (Also wenn dieses in 04/2016 erteilt wird, die Monate 1 - 3/2016?? oder 3 Monate vor der SS? Meine letzte Periode war 11/2015 - sind das dann die Monate 08 - 10/2015?? oder ab Feststellung der SS, das war dann 12/2015 - zählen dann also die Monate 09 - 11/2015?? Ich müsste das genau wissen,welche Monate zählen, da ich unterschiedliche Gehaltszahlungen habe. Dankeschön + schönes WE Lea

von lea-1980 am 15.04.2016, 13:26



Antwort auf: Beschäftigungsverbot - maßgebliche Monate für Lohnfortzahlung

Hallo, vor Eintritt der SchwS Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.04.2016



Antwort auf: Beschäftigungsverbot - maßgebliche Monate für Lohnfortzahlung

Die drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft: Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.

von Behnke am 15.04.2016, 13:51



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