Hallo Frau Bader,
ich habe Anfang März meine Tochter entbunden und fange im September wieder zum arbeiten an. Anfangs dachte ich immer, bis dahin hätte ich abgestillt bzw. würde nur noch morgens und abends stillen.
Meine Tochter ist aber ein zierliches Baby und deshalb möchte ich die Beikosteinführung nach hinten schieben und doch länger stillen.
Dass ich als Stillende noch unter das MuSchuG falle weiß ich. Ich bin als Erzieherin in einer Krippe tätig und Cytomegalie negativ. In der Schwangerschaft hatte ich deshalb ein Beschäftigungsverbot, trifft das jetzt auch in der Stillzeit zu? Muss mir ein extra Raum für das Stillen/Abpumpen zugewiesen werden?
Wie sieht das in der Praxis aus?
MfG Bondgirl
von
Bondgirl1976
am 26.06.2017, 14:55
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in der Stillzeit?
Hallo,
eine Ansteckungsgefahr sehe ich nicht, würde aber darum bitten, noch mal im Forum von Doktor Busse zu fragen, da ich kein Arzt bin.
Für das Stillen bzw. Abpumpen muss der AG einen Extraraum zur Verfügung stellen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.06.2017
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in der Stillzeit?
Eine Cytomegalie Infektion der Schwangeren ist besonders im ersten Trimenon gefährlich, da es später beim Ungeborenen Entwicklungsverzögerungen und Schädigungen verursachen kann. Für Säuglinge im Alter von 6 Monaten ist eine Neuinfektion nicht mehr gefährlich, sonst dürften Säuglinge ja auch nicht in einer Krippe betreut werden.
Von daher ist die Immunität gegen CMV in der Stillzeit nicht mehr relevant und du darfst auch als stillende Mutter beruflich in der Krippe arbeiten.
Einen geeigneten Raum zum Stillen muss der AG zur Verfügung stellen.
Mitglied inaktiv - 26.06.2017, 15:16