Hallo Frau Bader,
Ich bin Anfang der 8.SSW und arbeite als postzustellerin. Meine Chefin und meine Frauenärztin haben gesagt, dass ich den Beruf bis auf das schwere heben weiter ausführen darf.
Nun fahre ich allerdings mit dem Roller die Post aus. Der Roller ist sehr schwer und man wir auch schnell übersehen und somit ist die Unfall/sturzgefahr schon recht hoch. Außerdem fällt der Roller schnell mal um, so dass ich ihn wieder hoch geben muss.
Wie lange kann ich noch mit dem Roller raus fahren und ab wann sollte ich lieber im Büro bleiben?
Lieben Gruß
von
MaZi.05.08
am 14.01.2017, 11:00
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot bei Beförderungsmittel
Hallo,
bitte wenden Sie sich an das Gewerbeaufsichtsamt
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.01.2017
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot bei Beförderungsmittel
Nach Ablauf des dritten Monats ist die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln untersagt. (§ 4 Abs. 2, S. 7 MuSchG) Der Arbeitgeber darf dich dann oder auch schon früher ins Büro umsetzen.
Mit der Neuregelung des Mutterschutzrechts ab April 2017 wird das individueller geregelt: solche Tätigkeiten sind nur dann verboten, wenn sie eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Ob das in deinem Fall zutrifft oder nicht, entscheiden der Arbeitgeber und die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz.
Bei Problemen wende dich bitte an die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz.
Mitglied inaktiv - 14.01.2017, 11:10