Sehr geehrte Frau Bader,
zunächst wüsste ich gerne, ob es einen Unterschied gibt, wer das Bv ausstellt, also Ag oder Fa. Es sieht bei mir so aus, dass ich als Lehrerin mit psychisch kranken und aggressiven Kindern und Jugendlichen arbeite und bereits in der Vergangenheit mehrfach tätlich angegriffen wurde. Auch der psychische Druck ist bei uns sehr groß.
Ich weiß aber nicht, ob mein Ag bei einem eigenen Bv nicht vielleicht auf die Idee kommt, mich z. B. ins Sekretariat zu setzen, da die Sekretärin schon länger erkrankt ist. Aber ich möchte generell nicht schwanger in die Einrichtung zurück, da es immer wieder Vorfälle gab, bei denen Schüler aggressiv über das Gelände laufen und auch andere angreifen. Auch ins Sekretariat wurde schon vormittags eingebrochen mit eingetretener Tür.
Ich war bereits zum Vorgespräch bei unserem für das Bv zuständigen Mitarbeiter. Es hörte sich so an, als würde ich das Bv wg. genannter Gründe bekommen. Es gab bei uns aber schon schwangere Kolleginnen, die bis zum Muschu zur Arbeit kamen. Eine andere Kollegin erhielt ihr Bv in der 5. Ssw wegen o.g. Gründe von ihrem Fa und musste gar nicht zu unserem Mitarbeiter. In ihrem Schreiben stand nach Paragraph 3 Muschugesetz.
Meine Fa hatte beim letzten Termin gesagt, dass sie mir kein Bv ausstellt.Die Gründe meinerseits wollte sie nicht hören. Sie kennt die Einrichtung und weiß, um welche Kinder es sich handelt, trotzdem sagte sie, sie könne das nicht beurteilen.
Ich wollte bereits die Praxis wechseln, allerdings ist die FA meiner Wahl ab heute für 2 Wochen im Urlaub. Dieser Stress bekommt mir nicht gut und ich hätte das Ganze gerne abgeschlossen.
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
Beste Grüße.
von MAMI@2016 am 31.07.2015
von
MAMI@2016
am 31.07.2015, 10:09
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot Unterschiede
Hallo,
man muss zwischen einem individuellen und einem gesetzlichem Beschäftigungsverbot unterscheiden.
Bei einem individuellen BV entscheidet der Arzt im Einzelfall, dass die Schwangere ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Dazu kann auch Mobbing gehören.
Daneben sieht der Gesetzgeber eine Reihe von Gründen vor, bei denen vom AG ein BV erteilt werden muss (=generelles gesetzl. BV).
Diese findet man bei http://bundesrecht.juris.de/muschg/BJNR000690952.html#BJNR000690952BJNG000202308
Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zu machen und die Beschäftigungsverbote durch entsprechende Maßnahmen umzusetzen
Aber auch das Gewerbeaufsichtsamt kann Hilfestellung geben.
Man erhält bei einem BV den vollen Lohn weiter.
Anders ist übrigens eine Krankschreibung: hier liegt es nicht an der Arbeit, sondern an der Schwangerschaft, das man nicht arbeiten kann. Nach 6 Wochen gibt es nur noch Krankengeld.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.08.2015
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot Unterschiede
Der FA spricht ein individuelles BV aus, der AG ein generelles. Das generelle BV beruht auf der Gefährlichkeit des Arbeitsplatzes an sich. Deine FA hat insofern Recht: Sie KANN ein BV aufgrund des Arbeitsplatzes gar nicht aussprechen.
Wann war denn das Gespräch wegen dem BV? Die Entscheidung sollte eigentlich nicht lange dauern, vor allem wenn es schon "Präzedenzfälle" gab. Falls entscheiden werden sollte, daß kein BV notwendig ist, kannst Du Dich an das Gewerbeaufsichtsamt wenden.
Wie ist denn Dein derzeitiger "Status". Ich entnehme Deinem Posting, daß Du derzeit nicht arbeiten gehst. Bist Du krankgeschrieben?
von
Strudelteigteilchen
am 31.07.2015, 12:24
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot Unterschiede
Nein, zurzeit sind Ferien, so dass noch ein bisschen Luft bleibt, um die Sache zu regeln. Hätte es aber gerne so bald wie möglich geklärt, damit das vom Tisch ist und ich das nicht mehr im Kopf haben muss.
Der zuständige Mitarbeiter meldet sich zwecks Termin, meinte aber, dass das wohl alles klappt, wir hatten ja bereits ein Vorgespräch.
Ich werde am Montag trotzdem noch bei einer anderen Ärztin anrufen, da ich unabhängig vom Bv die Praxis wechseln möchte. Mal hören, was die sagt.
Und zum Thema dass die jetzige Ärztin das nicht beurteilen kann: Bei meiner Kollegin wurde AUCH das Bv wegen erhöhter Stressgefahr und der Arbeit mit psychisch kranken Kindern ausgestellt. In dem Schreiben für den Ag steht nur nach Paragr. 2...s.o. aber für diese Ärztin war direkt klar, dass sie dort schwanger nicht arbeiten kann. Und bei ihr gab es vorher keine Situationen, in denen sie selber angegriffen wurde, so wie bei mir.
Mir ist letztendlich egal, wer das Bv ausstellt, ich möchte nur, dass es dann auch gilt und es nicht irgendwelche Hintertürchen gibt, daher dachte ich, eines vom Arzt sei "besser".
von
MAMI@2016
am 31.07.2015, 17:14
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot Unterschiede
Nein, das Problem ist eher, das einige Ärzte schlicht und einfach ihre Kompetenzen überschreiten. Das führt zu diesen Verunsicherungen. Ist der Arbeitsplatz das Thema, darf KEIN Arzt - wenn sie sich regulär dran halten - das BV aussprechen. Ausnahme wäre noch extremer Stress, Mobbing usw. Arbeitsplatz ist ansonsten immer Sache des Arbeitgebers, oder notfalls des Gewerbeamt falls der AG sich weigert.
Ist die Schwangerschaft selbst das Problem, zB wegen starker Blutungen, Mehlingen oä, dann, und nur dann, darf der Arzt das BV aussprechen. So die Theorie, in de Praxis sieht das aber eben oft anders aus.
Mitglied inaktiv - 01.08.2015, 09:11