Beschäftigungsverbot Berechnungsgrundlage neuer Arbeitsvertrag

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot Berechnungsgrundlage neuer Arbeitsvertrag

Hallo, da ich noch bis 20.06.17 in Elternzeit bin, habe ich aktuell nur einen 16 Stunden Vertrag (pro Woche). Zum 01.07.17 habe ich bereits einen neuen Arbeitsvertrag (gleicher Arbeitgeber+ gleicher Job!!) für 40 Stunden unterschrieben. Ich vermute dass ich aus gesundheitlichen Gründen in einer neuen Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot bekommen würde. Wie berechnet sich der Lohn bei Beschäftigungsverbot in diesem Fall?: 1. Wie viel Geld würde ich bekommen wenn ich z.B.: am 18.06.17 schwanger werden würde und noch im Juni ein BV bekommen würde? 2. Wie viel Geld würde ich bekommen wenn ich z.B.: am 18.06.17 schwanger werden würde und im Juli ein BV bekommen würde? 3. Wie viel Geld würde ich bekommen wenn ich z.B.: am 18.07.17 schwanger werden würde und noch im Juli ein BV bekommen würde? 4. Wie wären jeweils die Zahlungen wenn ich krank geschrieben werde? Und dann vllt. sogar ins Krankengeld rutschen würde? Herzlichen Dank!!!

von JoannaLena am 08.05.2017, 21:02



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Berechnungsgrundlage neuer Arbeitsvertrag

Hallo, 1. Medizinisch eher nicht möglich 2. Den Lohn, den Sie ohne BV bekommen 3. s. 1. 4. 6 Wo Lohnfortzahlung u dann KK. Das ganze klappt nur, wenn Kind 1 tatsächlich betreut ist. Auf ein BV verlassen können Sie sich nicht - die Regeln hierzu sind strenger geworden, der AG muss versuchen, Sie umzusetzen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.05.2017



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Berechnungsgrundlage neuer Arbeitsvertrag

Wow, ich bin gespannt auf die Antworten. Willst überhaupt noch arbeiten. Sorry aber deine Fragen hören sich nach: ich will für 40 Stunden bezahlt werden und dann ein BV bekommen. Bin sprachlos. Angenommen du wirst nicht schwanger, hast du dann eine Betreuung ab dem 20.06.

von studimama2012 am 08.05.2017, 21:17



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Berechnungsgrundlage neuer Arbeitsvertrag

zu 1. zwöff Tage nach GV wird man wohl noch keine intakte Schwangerschaft feststellen können und auch kein BV ausstellen können zu 2. das was du ohne Schwangerschaft bekommen würdest zu 3. siehe 1. zu 4. nach 6 Wochen Krankengeld. Auf das Eltergeld wikt sich das meines Wissens nach aber nicht aus.

von Soie am 08.05.2017, 21:22



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Berechnungsgrundlage neuer Arbeitsvertrag

Ich würde verhüten am 18.06.2017 und zunächst einmal meinen Arbeitsvertrag erfüllen ;-) Du willst nicht arbeiten, aber möglichst viel Kohle kassieren, oder? Das zahlt letztendlich die Solidargemeinschaft, und ich empfinde Deine Frage als ziemlich unverschämt.

Mitglied inaktiv - 08.05.2017, 22:34



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Berechnungsgrundlage neuer Arbeitsvertrag

Hallo Frau Bader, Danke für die schnellen Antworten! Also auch wenn ich VOR Beginn des Vollzeitvertrages schwanger werden sollte und vllt erst seit 1 Woche in dem Vollzeitvertrag arbeite, muss der AG den kompletten Vollzeit- Lohn bei BV geben??? Obwohl ich vorher nur die Hälfte beim gleichen AG verdient habe? (Ich hatte immer was von 13 Wochen/ 3 Monaten rückwirkend gelesen?) Der AG kann sich da nicht irgendwo rausreden?? Ausserdem habe ich auch gehört dass man die ersten Wochen im neuen Arbeitsvertrag nicht krank werden darf. Was wäre wenn ich bereits die erste Woche krank geschrieben werde? Habe ich wirklich Anspruch auf den VZ Lohn für die ersten 6 Wochen?- Und danach auf dieser Grundlage normal Krankengeld möglich? Außerdem beginnt meine Probezeit mit dem neuen Arbeitsvertrag von vorn (6 Monate). Kann ich gekündigt werden in den Fällen? Das ist wirklich verwirrend wenn man im Internet so viele Widersprüchliche Aussagen liest... Dickes DANKE!!! Biologische Gesichtspunkte bitte nicht beachten ;-)

von JoannaLena am 09.05.2017, 17:40



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