Guten Tag Frau Bader! Seit dem 27.06.2012 befinde ich mich im Mutterschutz. In den letzten 3 abgerechneten Monaten vor Beginn des Mutterschutzes (März bis Mai 2012) wurden mir Überstunden ausgezahlt. Im Rahmen einer Dienstvereinbarung wurde geregelt, dass Überstunden, die nicht innerhalb von 6 Monaten, nach dem sie angefallen sind, durch Freizeitabbau in Anspruch genommen wurden, zur Auszahlung mit der nächsten Gehaltsabrechnung gelangen. Seitens meines Arbeitgebers wurde die ausgezahlten Überstunden in der Abrechnung als Einmalzahlungen gekennzeichnet. Eine Berücksichtung beim Mutterschaftsgeld sei somit nach Rücksprache mit der Personalabteilung nicht gegeben. Auch wären die Überstunden ja nicht in den letzten 3 Monaten angefallen. Aus meiner Sicht handelt es sich aber nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB V. Und daher wären die ausgezahlten Überstunden doch bei der Ermittlung des Mutterschaftsgelds zu berücksichtigen, oder? Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?
von JuWe am 03.07.2012, 19:37