Hallos Frau Bader,
Folgender Fall: Mein 1. Kind ist im September 2019 geboren. Seit Dezember 2019 beziehe ich elterngeldplus und arbeite in Teilzeit. Wenn wir nun im März 2021 ein 2. Kind bekommen würden, wird dann für die Höhe des Elterngeld des 2. Kindes meine Teilzeitbeschäftigung als Grundlage genommen, obwohl gleichzeitig das Elterngeldplus bezogen wurde oder die Monate vor der Geburt Kind 1?
Vielen Dank für Ihre Antwort
von
Sabrina 1234
am 24.04.2020, 12:42
Antwort auf:
Berechnungsgrundlage 2. Kind nach elterngeldplus und Teilzeitarbeit?
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es
nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R).
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.04.2020
Antwort auf:
Berechnungsgrundlage 2. Kind nach elterngeldplus und Teilzeitarbeit?
Nach dem 14 Monat wird dein Teilzeitgehalt zur Berechnung rangenzogen.
von
misses-cat
am 24.04.2020, 12:58
Antwort auf:
Berechnungsgrundlage 2. Kind nach elterngeldplus und Teilzeitarbeit?
Bei Kind1 im September 19 geboren und Kind 2 im März gilt das folgende: Da du EG Plus hast werden 14 Monate und der Mutterschutz ausgeklammert.
Sollte der Mutterschutz schon im Januar beginnen, würde der auch ausgeklammert werden.
Gehen wir davon aus Mutterschutz beginnt erst im Februar 21, dann würde Februar und März wegen Mutterschutz ausgeklammert. Von Sept19-Nov20 wird ausgeklammert wegen EGplus. Bliebe Dez20-januar21 welche nur das TZ-Gehalt zählt.
Mein Rat, beende die laufende EZ zum neuen Mutterschutz um dann das höhere VZ-Mutterschaftsgekd zu bekommen. Die restlichen EG Monate würde ich in deinem Falle nicht nachträglich in Basis ändern lassen sondern im Idealfall, falls es finanziell möglich ist, nutzt dein Mann diese. So wäre er auch zur Geburt auf jeden Fall daheim, auch wegen Betreuung. Weiss nicht ob er schon EZ hatte, je nachdem benötigt er dann das OK vom AG. Würdest du die nachträglich in Basis ändern lassen könnte es euch passieren das ihr deutlich EG zurückzahlen müsstet da du ja mit EG Plus gearbeitet hast. Müsst ihr mal berechnen was das ausmacht mit einem EG-Rechner. Würde da verschiedene Varianten berechnen. Auch ob es sich rechnet aktuell mit TZ zu pausieren, wieder Basis-EG zu beziehen und dann nach dem 14ten wieder TZ mit EG Plus. Sofern der AG mitmacht. Je nach wirtschaftlicher Lage kommt dem das ja evtl nicht ganz Unrecht. Solltest du sagen, ich bleibe dann auch im Dez20 und jan21 daheim und arbeite nicht, würden diese mit 0 € gewertet werden. Falls ja gar wegen Mutterschutz nicht schon rausfällt. Riesige Unterschiede wird es beim EG also nicht geben, auch weil geschwisterbonus noch dazu kommt bis das grössere Kind 3 Jahre alt wird.
von
Felica
am 24.04.2020, 13:36
Antwort auf:
Berechnungsgrundlage 2. Kind nach elterngeldplus und Teilzeitarbeit?
Vielen lieben Dank für die Antworten.
von
Sabrina 1234
am 27.04.2020, 16:54