Frage: Berechnung

Folgender Sachverhalt: Frau mit unbefristeten Vertrag (aber mit Stundenlohn und flexiblen Arbeitsstunden jeden Monat!!!!!!!) befindet sich für 12 Monate bis zum 09.10.2014 in Elternzeit. Mit dem Arbeitgeber wurde die Rückkehr am 10.12.2014 vereinbart. Arbeitszeiten (z.B. Teilzeit) nach der Elternzeit wurden noch nicht besprochen/vereinbart. Nun erfährt die Frau von einer erneuten Schwangerschaft und erhält aus ärztlichen Gründen ein sofortiges Beschäftigungsverbot. Das bedeutet ja, dass die Frau ab 10.12.2014 trotz des "Fernbleibens" (aufgrund des Beschäftigungsverbotes) Gehaltsanspruch hat. Nun habe ich folgende Fragen: 1. Wenn vor dem 10.12.2014 keine Arbeitszeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wird/wurde, hat die Frau ab dem 10.12.2014 Gehaltsanspruch auf Basis der 12 Monate vor dem letzten Mutterschutz? 2. Kann der Arbeitgeber nach einer sofortigen Mitteilung über das Beschäftigungsverbot noch eine Teilzeitregelung vereinbaren oder muss er quasi diese Kröte (=vorheriges Gehalt) schlucken? Die Antwort die ich überall finde: Elterngeld wird insofern ohne vorzeitige Beendigung der Elternzeit bis Dezember gezahlt, danach muss der Arbeitgeber während des weiteren Beschäftigungsverbots einschränkungslos Mutterschutzlohn leisten, also ab Dezember so oder so das Gehalt weiterzahlen. Aber wie verhält es sich mit der o.g. Situation,da ich ja nicht sagen kann wie viel ich verdient hätte....!!!!!!

von CharGo am 06.11.2014, 21:29



Antwort auf: Berechnung

Hallo, 1. Ja 2. Nein Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.11.2014



Antwort auf: Berechnung

Hallo, wenn bis jetzt keine Teilzeitregelung getroffen wurde, würde ich das auf keinen Fall mehr machen. So erhält sie ab Dezember das, was sie verdienen würde, wenn sie arbeitet. Genau weiß ich es nicht, aber ich würde davon ausgehen, dass sich das am Durchschnittsverdienst der ersten Schwangerschaft orientiert. Der Arbeitgeber hat durch das Beschäftigungsverbot keinen finaziellen Verlust. Er bezahlt das Gehalt, bekommt es aber von der Krankenkasse wieder zurück. Luvi

von luvi am 07.11.2014, 08:15



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