Berechnung des Elterngeldbezuges bei 2. Kind während der EZ

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berechnung des Elterngeldbezuges bei 2. Kind während der EZ

Meine Ehefrau hat Ihre EZ von 12 auf 26 Monate verlängert. Während der ersten 12 Monate EZ hat sie EG bezogen. Aktuell ist sie weiter angestellt, arbeitet aber nicht bis die EZ vorbei ist. Wie berechnet sich das EG falls sie nun wieder schwanger werden würde? Würde es einen Unterschied machen ob das 2. Kind noch während der bestehenden EZ geboren wird oder danach? Meine Frau hätte auch die Möglichkeit selbständig zu arbeiten. Hätte die selbständige Arbeit positive oder negative Auswirkungen? Ich als Ehepartner bin selbständig und verdiene unter 250000/a. Mit freundlichen Grüßen Baby0617

von Baby0617 am 13.08.2017, 09:41



Antwort auf: Berechnung des Elterngeldbezuges bei 2. Kind während der EZ

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Einen Unterschied macht es für das Elterngeld nicht, ob sie in Elternzeit ist oder nicht, nur, weil sie dann eben mehr relevante Monate mit Einkommen hat, die berücksichtigt werden. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.08.2017



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