Sehr geehrte Frau Bader,
da ich aktuell in Sachen Elterngeld leider keinen Durchblick mehr habe, wende ich mich an Sie in der Hoffnung, dass Sie mir helfen können.
Ich befinde mich aktuell in Elternzeit mit meinem 1.Kind (*14.04.15). Beantragt hatte ich hierfür 2 Jahre, das Elterngeld jedoch auf 12 Monate eingeteilt. D. h. Seit nunmehr 5 Monaten erhalte ich kein Elterngeld mehr.
Nun erwarte ich mein 2. Kind (vorauss. *08.01.17). Mit meinem AG habe ich vereinbart, dass ich mit meinem 2. Kind bis 01.10.18 daheim in Elternzeit bleibe. Im Antrag beim AG steht von Geburtstermin (08.01.17 bis 01.10.18).
Nun meine Fragen hierzu:
1. Was ist mit meinem MuSchu bzw. MuSchuGeld? Erhalte ich wie beim 1. Kind meinen gewohnten AG- und KK-Anteil oder fällt der AG Part weg?
Ich habe nämlich gelesen, dass der AG auch bezahlt, wenn die 1. Elternzeit vorzeitig beendet wird.
Ist das richtig? Kann ich das nun überhaupt noch? Und wenn ja, wie funktioniert das?
2. Elterngeld
Mit meinem 1. Kind hatte ich nen Anspruch auf 1.300€ Elterngeld pro Monat auf 12 Monate.
Wie sieht es nun mit dem 2. Kind aus? Erhalte ich nur den Mindestsatz 300+75 oder zählt da tatsächlich noch mein Gehalt vor dem 1. Kind mitein? Können Sie mir da etwas Licht ins Dunkel bringen?
3. Einteilung Elterngeld
Wir hatten letztens eine saftige Steuernachzahlung. Nun fragen wir uns, ob es nicht sinnvoller wäre, das "neue" Elterngeld auf einen längeren Zeitraum zu strecken, als auf 12 Monate wie beim 1. Kind. Oder erhalte ich eh nur den Mindestsatz und es spielt somit keine Rolle. Übrigens dieses Mal wird mein Mann voraussichtlich keine Elternzeit in Anspruch nehmen. Beim 1. Kind waren es 2 Monate.
Ich hoffe sehr, dass Sie mir hier etwas durchhelfen können und freue mich sehr auf Ihre Antwort.
Vielen Dank und beste Grüße
Martina
von
Meowtina
am 28.09.2016, 09:47
Antwort auf:
Berechnung MuSchuGeld und Elterngeld
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.09.2016