Berechnung Gehalt bei allg. Beschäftigungsverbot mit 1 Mt. unbez. Urlaub davor

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berechnung Gehalt bei allg. Beschäftigungsverbot mit 1 Mt. unbez. Urlaub davor

Sehr geehrte Frau Bader, für meinen Beruf gilt ab der festgestellten Schwangerschaft ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Nun hatte ich innerhalb der letzten 3 Monate vor Schwangerschaftseintritt 31 Tage unbezahlten Urlaub (verteilt über 2 Monate, also je zwei Wochen Ende März und Anfang April). Darf sich dieser unbezahlte Urlaub bei der Berechnung meines Gehalts während des Beschäftigungsverbots negativ auswirken? Beste Grüße und vielen Dank, sasta

Mitglied inaktiv - 16.05.2013, 12:58



Antwort auf: Berechnung Gehalt bei allg. Beschäftigungsverbot mit 1 Mt. unbez. Urlaub davor

Hallo, ja. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.05.2013



Antwort auf: Berechnung Gehalt bei allg. Beschäftigungsverbot mit 1 Mt. unbez. Urlaub davor

Ja, leider. Ich hatte das auch und bin vorm Arbeitsgericht gescheitert damit.

von Sternenschnuppe am 16.05.2013, 14:41



Antwort auf: Berechnung Gehalt bei allg. Beschäftigungsverbot mit 1 Mt. unbez. Urlaub davor

bei gleicher Sachlage? Jetzt krieg ich langsam Panik... Habe gerade eben im Mutterschutzgesetz einen Passus gefunden, der im letzten Satz besagt, Zeiten ohne Arbeitsentgelt bleiben außer Betracht. Das würde doch bedeuten, dass die nicht relevant sind und rausgerechnet werden, oder? ich zitier das mal: "§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht."

Mitglied inaktiv - 16.05.2013, 19:12



Antwort auf: Berechnung Gehalt bei allg. Beschäftigungsverbot mit 1 Mt. unbez. Urlaub davor

Außerdem steht im Gesetz doch auch, dass man durch das Beschäftigungsverbot finanziell nicht schlechter gestellt sein darf als ohne. Ich würde aber ein Drittel meines Gehaltes einbüßen für einen Zeitraum in dem ich, wenn ich kein Beschäftigungsverbot hätte, voll verdienen würde (denn der unbezahlte Urlaub war eine einmalige Sache und für die Zukunft war kein weiterer beantragt), sowie für die Berechnung des Elterngeldes auch eine viel niedrigere Grundlage haben. Das beliefe sich ja auf über 10000 € insgesamt!

Mitglied inaktiv - 16.05.2013, 19:19



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Hast Du denn schon eine Abrechnung ? Vielleicht macht Dein AG das ja auch so wie es für Dich besser ist. Warte erst einmal ab. Und dann sonst gleich widersprechen. Bei mir kam dazu, dass ich meinem AG glaubte und die Ausschlussfristen verstrichen waren. Sorry, fällt mir grad erst ein mit den Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag , aber das Gericht deutete auch an, dass selbst wenn nicht eben diese 3 Monate genommen werden und es ja ein selbst verschuldeter Arbeitsausfall gewesen wäre.

von Sternenschnuppe am 16.05.2013, 20:45



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Wie ist denn dann der Passus, dass Zeiträume in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde außer Betracht bleiben zu interpretieren?

Mitglied inaktiv - 17.05.2013, 14:47



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