Frage:
Berechnung Elterngeld
Guten Morgen,
ich habe mich versucht hier durchzulesen, werde aber aus den Antworten nicht ganz schlau...
Mein erster Sohn wird im Januar ein Jahr alt. Bis dahin bin ich in Elternzeit und bekomme Elterngeld. Nun bin ich wieder schwanger. Direkt im Anschluss an die Elternzeit werde ich ins Beschäftigungsverbot gehen. Der Entbindungstermin vom zweiten Kind ist im Mai.
Wird das Einkommen im Beschäftigungsverbot anhand der letzten Gehälter vor der ersten Geburt errechnet oder anhand des Einkommens während der Elternzeit?
Wie verhält es sich mit dem Elterngeld für das zweite Kind? Wird das auf Grundlage des zweiten Beschäftigungsverbotes (Januar-April 2018) und des ersten Beschäftigungsverbotes errechnet oder anhand des zweiten Beschäftigungsverbotes und des ersten Elterngeldes?
Ich bedanke mich vielmals für Ihre Antwort und Hilfe! Liebe Grüße
von
TanteKitty
am 15.09.2017, 08:10
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird.
Deshalb ist es umso besser, umso früher Sie wieder in Teilzeit arbeiten.
Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten..
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.09.2017
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Mir ist noch eine Frage eingefallen... Wenn das Einkommen im Beschäftigungsverbot anhand der Gehälter und unabhängig vom Elterngeld berechnet wird, besteht dann die Möglichkeit die Elternzeit und das Elterngeld jetzt abzubrechen und direkt ins Beschäftigungsverbot zu gehen?
von
TanteKitty
am 15.09.2017, 08:16
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Kernfrage ist ob Du ohne Schwangerschaft voll arbeiten könntest.
Ab wann kannst du wie viel Kinderbetreuung nachweisen ?
von
Sternenschnuppe
am 15.09.2017, 09:49
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Die Elternzeit abzubrechen, um ins BV zu gehen, geht natürlich nicht.
von
Tina_33
am 15.09.2017, 09:53
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Der Plan war ursprünglich, dass ich nach der Elternzeit wieder arbeite. Einen Krippenplatz bekommen wir frühestens ab August 2018, die Zu- oder Absagen bekommen wir von den jeweiligen KiTas erst Ende März/Anfang April. Welche Rolle spielt das bei der Berechnung des Elterngeldes?
Da ich wegen der erneuten Schwangerschaft nicht arbeiten werde und wieder ein Jahr in Elternzeit gehen möchte, werde ich bis dahin natürlich beide Kinder selbst betreuen.
von
TanteKitty
am 15.09.2017, 11:21
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Da beantwortest du ja wohl selbst deine Frage:
Du willst ins BV, obwohl du gar nicht arbeiten kannst, wegen fehlender Kinderbetreuung?
Hast du deinem AG zugesagt, dass du im Januar wiederkommst - wie hattest du das denn vor?
von
Tini_79
am 15.09.2017, 11:31
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Ein BV soll Schwangere davor schützen nicht benachteiligt ! zu werden .
Es dient nicht dazu sich selbst zu bevorteilen.
Du planst ein Einkommen von der Krankenkasse ersetzt zu bekommen, welches Du wissentlich gar nicht erarbeiten hättest können.
Die Arbeitgeber sind neuerdings verpflichtet ! alles zu tun um einen Ersatzarbeitsplatz zu schaffen, damit es zu keinem BV kommt.
Die Krankenkassen beginnen Nachweise zu fordern, dass die Arbeitsleistung hätte erbracht werden können (Kinderbetreuung)
Fazit: Elternzeit bis zum neuen Mutterschutz verlängern.
Dann wird 10x das alte Gehalt genommen und 2x Null Euro.
Durch den Geschwisterbonus kommst Du in etwa auf das alte Elterngeld.
Alles andere zieht sonst ggf. die Kündigung und eine Anzeige wegen Leistungsbetrug nach sich.
von
Sternenschnuppe
am 15.09.2017, 11:49
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Dass ich ein Beschäftigungsverbot bekomme, wegen fehlender Kinderbetreuung, ist eine dreiste Unterstellung! Wenn mein Arzt es für nötig hält, mir ein Beschäftigungsverbot auszustellen, wird das wohl seine Gründe haben, die ich hier keinesfalls veröffentlichen werde bzw muss.
Vielen Dank für eure Antworten. Ich hoffe weiterhin auf die Beantwortung meiner oben gestellten Frage bzgl der Berechnung des Elterngeldes, wenn ich im Anschluss an die erste Elternzeit ins Beschäftigungsverbot gehen bis zum Mutterschutz.
von
TanteKitty
am 15.09.2017, 12:00
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Warum sollte dir der Arzt oder AG ein Beschäftigungsverbot ausstellen, wenn du ja gar nicht beschäftigt bist - sprich nicht arbeiten kannst, weil dein Kind nicht betreut ist?
von
-Talia-
am 15.09.2017, 13:26
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
ohne Kinderbetreuung bist du Arbeitsunfähig - und das ist eine der GRUNDVORAUSSETZUNGEN für ein BV.
Und wird seit neustem wohl auch nachgeprüft.
Also EZ verlängern - wenn der AG zustimmt oder anderweitig für eine Betreuung sorgen. Dabon ab sind die AG jetzt verpflichtet ein BV nur noch im absoluten Ausnahmefall auszusprechen, sprich sie müssen wirklich erst alles prüfen um das zu umgehen. Auch ob nicht evtl nur ein Teil-BV möglich ist. Schon alleine dafür musst du eben auch in der Lage sein die Arbeit aufnehmen zu können da der AG dich JEDERZEIT aus dem BV wieder herausrufen kann.
Außerdem, warum der ganze Stress? Deine Ez endet im Januar, ET zweites Kind im Mai. heißt mit Mutterschutz der wohl je nach genauen ET im März/April beginnt wären es nur Feb-März/April welche als Nullrunden gewertet werden. Das ganze kannst du mit dem Urlaub der dir aus dem erneuten Mutterschutz zusteht oder auch Resturlaub aus der ersten Schwangerschaft und evtl weitere Ausklammerung sogar noch evtl soweit überbrücken das nicht mal die beiden Monate mit Null gewertet werden. Eine Option wäre zB die letzten beiden EG-Monate von Kind1 jetzt nachträglich in EG Plus zu wandeln, gäbe zwar nur die Hälfte, dafür würden 14 statt 12 Monate für die Berechnung des erneuten EG zu Grunde gelegt. Damit hättest du im absolut besten Fall gar keine Nullrunde - und damit sogar mehr Elterngeld wie bei Kind1. Da beim zweiten Kind zum normalen EG noch der Geschwisterbonus oben drauf kommt.
Völlig unnötig sich da also der Gefahr eines Sozialbetruges auszusetzen. wenn es nämlich auffliegt das du gar nicht die Voraussetzungen für ein BV hast, oder der Ag sagt nöö komm du mal arbeiten - dann hast du ein echtes Problem. Bis dahin dürften nämlich die meisten Fristen bezüglich Verlängerung - für die du jetzt schon das OK vom AG benötigst - abgelaufen sein.
Davon ab bekommt man in einem BV immer das was man auch ohne dieses bekommen würde.
Mitglied inaktiv - 15.09.2017, 16:21
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Hallo TanteKitty,
wenn du keine Kinderbetreuung hast, solltest du deine Elternzeit bis zum Mutterschutz verlängern. Das ist die für dich wahrscheinlich beste Lösung. Dann brauchst du gar kein Beschäftigungsverbot, weil keine Gefahr für dich oder das Kind besteht.
Wenn du keine Betreuung pünktlich zum Wiedereinstieg nach der Elternzeit hast, könntest du die Stelle gar nicht wieder antreten und müsstest entweder kündigen - in dem Fall hättest du natürlich keine neue Elternzeit für Kind 2 - oder aber eben die Elternzeit verlängern und das Kind selbst betreuen. Oder natürlich eine (nachweisliche) Zwischenlösung finden, z.B. mit Tagesmutter.
Da dir schon bekannt ist, dass du keine rechtzeitige Betreuung haben wirst, wäre ich etwas vorsichtig. Ich kann dir dazu gerne eine PN schicken...
LG terkey
LG terkey
von
Terkey235
am 15.09.2017, 16:28
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Jetzt mal abgesehen vom geplanten Betrug:
Man beantragt beim AG einen bestimmten Zeitraum EZ - da müsste die AP ja nur bis Jan 18 beantragt haben?
Wenn nicht, welcher AG sagt jetzt zu, die EZ früher zu beenden, wenn schon feststeht, dass die Mitarbeiterin schwanger ist?
Wenn er es nicht vorher erfährt, wird er wohl etwas angepisst sein.
von
Tini_79
am 15.09.2017, 18:53
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Selbstverständlich könnte ich meiner Arbeit ab Januar wieder nachkommen. Ich würde ihn solange privat betreuen lassen. Entweder würde mein Mann während meiner Schicht zu Hause sein oder notfalls die Oma ab und zu. Ich benötige doch wohl keinen KiTa-Platz, um wieder arbeiten zu dürfen.
Noch einmal: Danke für eure Antworten, aber ich werde mich noch mal anderweitig informieren.
von
TanteKitty
am 15.09.2017, 20:47
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Hallo TanteKitty,
du schreibst oben:
"Der Plan war ursprünglich, dass ich nach der Elternzeit wieder arbeite. Einen Krippenplatz bekommen wir frühestens ab August 2018"
Aus dem "ursprünglich" und dem fehlenden Betreuungsplatz hatte ich geschlossen, dass der ursprüngliche Plan nun nicht mehr greift und du eben nicht schon wieder im Januar arbeiten gehen wirst. Das habe ich dann wohl völlig falsch interpretiert, da du nun schreibst, dass du "selbstverständlich" eine Betreuung hast. Bitte entschuldige, das habe ich falsch verstanden. Mein Fehler. Tut mir echt leid, ich war einfach zu blöd um das zu verstehen.
Gruß, terkey
von
Terkey235
am 15.09.2017, 21:20
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
Schade,dass man zu einigen Fragen hier nie den wirklichen Sachverhalt oder gar späteren Ausgang erfährt.
von
Tini_79
am 15.09.2017, 22:44
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld
ich versuchs nochmal anders zu erklären, damit du es vielleicht verstehst.
Das Mutterschutzgesetz schützt vor Gefährdungen am Arbeitsplatz. Wenn dein Arzt dir ein Beschäftigungsverbot ausstellt, dann deshalb, damit du nicht durch die berufliche Arbeit gefährdet wirst.
Voraussetzung ist aber, dass du die berufliche Arbeit überhaupt ausüben könntest. Dazu brauchst du nun mal eine Kinderbetreuung über die gesamte Arbeitszeit. Und du darfst nicht arbeitsunfähig krank sein. Zum Beispiel darfst du auch nicht weit weggezogen sein, dass du aus dem Grund gar nicht zur Arbeit erscheinen kannst. Deine Arbeitsleistung muss grundsätzlich zur Verfügung stehen. Wo nicht, gibt es keinen Anspruch auf Lohnersatzleistungen, wie z.B. die Lohnfortzahlung im BV.
Also überleg dir, entweder Elternzeit verlängern, oder Kinderbetreuung nachweisen und dann tatsächlich, wenn der Arzt mitmacht, BV.
Mitglied inaktiv - 16.09.2017, 16:43