Sehr geehrte Frau Bader,
unser Sohn ist am 19.08.2013 geboren. Meine Elternzeit geht noch bis zum 19.08.2015. Während dieser Zeit gehe ich keiner Erwerbstätigkeit nach. Nun bin ich wieder schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der 11.04.2015.
Wird hier mein Erwerbseinkommen vor der Geburt meines ersten Sohnes herangezogen?
Welche Steuernummer wird bei der Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt. Vor der Geburt meines ersten Sohnes hatte ich Steuerklasse IV und nach der Geburt meines Sohnes habe ich Steuerklasse V.
Wird jetzt wieder Steuerklasse IV genommen oder V?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.
KK
von
Froschn2013
am 03.08.2014, 11:33
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld in Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.08.2014
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld in Elternzeit
Dann macht das etwa 6x Nullrunde und 6x altes Gehalt, weil Du ja bis August Elterngeld bezogen hast. Das durch 12 und davon 67% ergeben das neue Elterngeld. Plus 10% Geschwisterbonus.
Es zählt immer das Einkommen der 12 Monate vor Mutterschutz.
Nur bis zum ersten Geb. des Vorkindes wird durch altes Gehalt ersetzt.
von
Sternenschnuppe
am 03.08.2014, 12:21