Frage: Berechnung Elterngeld für 2. Kind

Sehr geehrte Frau Bader, wir bekommen im April 2019 unser zweites Kind. Unser erstes Kind kam im März 2017 zur Welt. Seitdem bin ich in Elternzeit und habe zwischenzeitlich auch nicht gearbeitet. Von März 17 bis Februar 18 habe ich das normale Basiselterngeld bezogen. Ich gehe davon aus, dass für die Berechnung des neuen Elterngeldes fürs zweite Kind die letzten 12 Monate vor der Geburt hergenommen werden, also April 18 bis März 19 - ist das richtig? Da ich hier ja weder gearbeitet habe noch Elterngeld oder Ähnliches bezogen habe, bekomme ich voraussichtlich den Mindestbetrag + evtl. Geschwisterbonus? Was mich jetzt noch interessiert: Würde ich nun beim zweiten Kind mehr Elterngeld bekommen, angenommen ich hätte damals beim ersten Kind Elterngeld Plus bekommen, also das Elterngeld über die zwei Jahre hinweg halbiert ausbezahlt (hinsichtlich Ausklammerung der Monate, in denen man Elterngeld bekommen hat)? Oder hätte es an der Situation nichts geändert? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort. Liebe Grüße

von Sunny0503 am 11.03.2019, 06:00



Antwort auf: Berechnung Elterngeld für 2. Kind

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.03.2019



Antwort auf: Berechnung Elterngeld für 2. Kind

Nein das hätte gar nichts geändert. Monate mit EG plus werden 14* ausgeklammert, Basis Elterngeld 12*..... Die Zeit ist ja auch rum Ich hoffe,du hast auf einen Tag vor neuen Mutterschutz die Elternzeit für Kind 1 beendet. Damit lebt dein alter Vertrag wieder auf und du erhälst vom AG und KK Mutterschaftsgeld. Die übrige Elternzeit kannst du später nehmen... Rechtzeitig beantragn

Mitglied inaktiv - 11.03.2019, 06:49



Antwort auf: Berechnung Elterngeld für 2. Kind

Nein, da auch bei EG Plus der Abstand zu groß ist. Dann würden nicht 12 Monate ausgeklammert sondern 14, was in deinem Falle nicht wirklich was ausmacht.

von Felica am 11.03.2019, 07:26



Antwort auf: Berechnung Elterngeld für 2. Kind

Danke für deine Antwort. Ja, die Unterbrechung der ersten Elternzeit habe ich bereits rechtzeitig beim AG beantragt...

von Sunny0503 am 11.03.2019, 07:47



Antwort auf: Berechnung Elterngeld für 2. Kind

Dankeschön, habe ich mir schon auch so gedacht.

von Sunny0503 am 11.03.2019, 07:48



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