Sehr geehrte Frau Bader, mich würde interessieren, was mit "schwangerschaftsbedingter Krankheit" für die Berechnung des Bezuges von Elterngeld konkret gemeint ist. Hintergrund meiner Frage ist, dass ich im letzten Jahr ab Mai schwer erkrankt bin. Auslöser war eine Schwangerschaft. Meine Wiedereingliederung hat im März diesen Jahres begonnen und hat drei Monate gedauert. Seitdem bin ich wieder voll erwerbstätig. Jedoch bin ich äußerst unerwartet innerhalb dieser Phase der Wiedereingliederung (noch im sog. "Krankenstand") erneut schwanger geworden und der errechnete Stichtag liegt Mitte Dezember. Sofern es bei einer weiten Auslegung der Bezeichnung "schwangerschaftsbedingte Krankheit" bleibt und nach den Regularien dieses Gesetzes Zitat: "Das Elterngeld soll den Eltern die Möglichkeit bieten, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder einzuschränken, um sich vorrangig der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen. Mit einem Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoentgelts soll die Lebensgrundlage der Familie in dieser Frühphase der Elternschaft abgesichert werden. Durch die Anknüpfung an das individuelle Einkommen fördert das Elterngeld die wirtschaftliche Selbstständigkeit innerhalb der Partnerschaft und die partnerschaftliche Teilhabe von Müttern und Vätern an der Betreuungsund Erziehungsarbeit." bestehen, müsste der Bezugszeitraum diese Phase der Krankheit ausklammern, sehe ich das richtig? Ansonsten würde ich mich aufgrund meiner leider statt gefundenen "schwangerschaftsbedingten Krankheit" schlechter stellen als eine Frau, die unmittelbar vor dem eigentlichen Elterngeldbezug aufgrund der aktuellen Schwangerschaft krank ist. Das kann doch eigentlich nicht sein, oder? Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
von GCS am 09.10.2012, 14:14