Sehr geehrte Frau Bader, meine Elternzeit des 1. Kindes endet am 21.11.2016. Wiedereintritt der Beschäftigung also am 22.11.2016. Nach Anrechnung meines Rest - Urlaubs musste ich am 02.01.2017 wieder arbeiten. Vor Geburt des 1. Kindes hatte ich Grundgehalt mit Provisionen. Meist EUR 3,000.- bis 3500.- Ich habe nun aber seit dem 08.02.2017 ein Beschäftigungsverbot [ 2. Kind ]. Ich arbeitete also noch keine 3 Monate. Deshalb hatte ich keine Chance Provisionen zu erwirtschaften. Somit habe ich nur EUR 1.700 Brutto / als EUR 977,10 Netto Lohn / Monat. Diesen Netto Lohn zahlt nun der Arbeitgeber während des Beschäftigungsverbotes. Könnten Sie bitte prüfen ob diese Berechnung so richtig ist. Kann es evtl. sein, dass die Summe wie beim Beschäftigungssverbotes des 1. Kind [ mit Provisionen ] genommen werden muss, da ich kurz nach der Elternzeit schwanger wurde. Ich habe mal gelesen das wenn nach der Elternzeit das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, daß dann Arbeitslosengeld nicht vom früheren Gehalt, sonder fiktives Arbeitsentgelt genommen wird In meinem Fall wären dies EUR 71,87 x 30 Tage= 2.156,10 Brutto. Kann es ggf. sein das diese Summe auch bei der Berechnung Beschäftigungsverbot und folglich auch dann beim Elterngeld herangezogen werden muß. Bitte um Nachricht damit ich meinen Arbeitgeber darauf hinweisen kann.
von sabrina2017 am 03.07.2017, 14:24