Bemessungszeitraum für neue Stklasse3 durch Verzicht Ausklammerung optimierbar?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Bemessungszeitraum für neue Stklasse3 durch Verzicht Ausklammerung optimierbar?

Hallo Frau Bader, Nachfolgefrage zu Ihrer Antwort vorgestern: Für die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes ist es doch eigentlich ausreichend, wenn bei einem Steuerklassenwechsel insg. 6 Monate in der letzten Steuerklasse verbracht wurden. Wenn auf die Ausklammerung der Mutterschutzzeit von Ende Dezember bis Januar verzichtet wird, dann ergeben sich von August bis Januar (Geburt Anfang Februar) 6 Monate in der neuen relevanten Steuerklasse III nach meinem Verständnis, richtig? Viele Grüße Brigitte Steidle

von Stine97 am 06.07.2016, 20:49



Antwort auf: Bemessungszeitraum für neue Stklasse3 durch Verzicht Ausklammerung optimierbar?

Hallo, nein. Es müssen mehr als 6 Mo. sein. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.07.2016



Antwort auf: Bemessungszeitraum für neue Stklasse3 durch Verzicht Ausklammerung optimierbar?

Es muss mehr als die Hälfte sein. Frau Bader schreibt immer von sieben Monaten. Lauf Auskunft der Elterngeldstelle reicht es wenn es mehr Tage in der 3 sind als in der anderen Steuerklasse. Das wird nicht erreicht. Zudem muss dann der Mutterschutz nicht nur nicht ausgeklammert werden, sondern auch darauf verzichtet werden. Wenn ich mich richtig erinnere ist der ET direkt Anfang Februar. Da müsste das Kind ja nur eine Woche eher kommen und die 6 Monate wären schon nicht erreicht. Nur als Gedankengang, wenn man weiterarbeiten würde. Ruf doch mal bei eurer Elteengeldstelle an, die müssen ja genaueres sagen können.

von Sternenschnuppe am 06.07.2016, 21:22



Antwort auf: Bemessungszeitraum für neue Stklasse3 durch Verzicht Ausklammerung optimierbar?

Das geht nur, wenn man zuvor rechtzeitig die Steuerklassen gewechselt hat. Maßgeblich für die Berechnung des EG ist das Einkommen aus den 12 Monaten vor Geburt. Von diesen 12 Monaten wird die Steuerklasse akzeptiert, welche in diesem Zeitraum überwiegt, also 7 Monate. Die Mutterschutzzeiten werden hierbei nicht berücksichtigt, so dass man also den Steuerklassen Wechsel spätestens 2 Monate nach Beginn der ss vollzogen haben muss. Einen weiteren Monat kann man gewinnen, wenn man auf die Ausklammerung verzichtet. Mann muss dann zwar nicht in der Mutterschutzfrist arbeiten, aber da der Mutterschutzlohn nicht als Einkommen zählt, wird das Geld nicht mit bei der Berechnung des EG berücksichtigt, dafür aber die Steuerklasse. Daher muss man immer rechnen, ob sich es lohnt, auf einen Monat Einkommen zu verzichten (also fiktiv für die Berechnung) und dafür die anderen Monate höheres Einkommen angerechnet zu bekommen. Am besten ist natürlich der rechtzeitige Wechsel.

von Behnke am 06.07.2016, 23:15



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