Liebes rund-ums-baby-Team, ich habe eine Frage zum Bemessungszeitraums des Elterngeldes. Die Daten: - Kind wird im 1. September 2017 geboren - beantragter Bezugszeitraum für den Papa: 1. März 2018 bis 1. Oktober 2018 - ich als Papa bin selbständig - ich arbeite auch zwischen Geburt und 1. März 2018 weiter selbständig Meine Frage: In sämtlichen Informationsblättern lese ich immer, dass bei Selbständigen als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr VOR der Geburt herangezogen wird. Das wäre also die Steuererklärung von 2016. Nun beantrage ich jedoch das Elterngeld erst für März 2018 (Kind ist dann bereits 7 Monate alt), daher ist das Wirtschaftsjahr 2017 ja ebenfalls abgeschlossen. 1) Zählt nun das Wirtschaftsjahr 2016, weil es das letzte Jahr VOR der Geburt des Kindes ist? 2) Oder zählt das Wirtschaftsjahr 2017, weil es das letzte abgeschlossene Jahr VOR dem Bezug des Elterngeldes ist? Falls Ersteres zutrifft, also das Wirtschaftsjahr 2016 relevant ist, bleibt dann 2017 komplett unberücksichtigt oder muss ich nach Eintreffen der entsprechenden Steuererklärung diese nachreichen? Auch eine ausgiebige Recherche brachte mir hier leider keine Klarheit. Ich hoffe daher auf Ihre Hilfe. Vielen Dank und liebe Grüße, Moritz.
von mm_berlin am 03.04.2017, 15:00