Sehr geehrte Frau Bader, Ich hoffe Sie können mit folgende Frage beantworten: Im November 2020 habe ich mein erstes Kind bekommen. Da ich im Jahr 2020 über geringe Mischeinkünfte verfügt habe, ist Bemessungszeitraum zur Berechnung des Elterngeldes das Jahr 2019. Falls ich nun ein zweites Kind im Jahr 2023 bekomme und in den 12 Monaten vorher weiterhin selbstständige Einkünfte habe, ist Bemessungsgrundlage für das zweite Kind dann das Wirtschaftsjahr 2020 oder wie beim ersten Kind 2019 ? Ich beziehe Elterngeld-plus bis zum Februar 2022, daher wird ja das Jahr 2022 komplett ausgeklammert. Gleiches gilt für das Jahr 2021, da in diesem ebenfalls Elterngeld bezogen wird. Im Jahr 2020 (Oktober/November/Dezember) habe ich de Fakto kein Elterngeld bezogen, sondern nur das Mutterschaftsgeld plus den Arbeitgeberzuschuss, weil mein Nettoentgelt über dem Höchstsatz des Elterngeldes gelegen hat. Trotzdem werden mir ja aber für diese Monate Basis-Elterngeld-Monate abgezogen. Daher müsste nach meinem Verständnis auch das Jahr 2020 vollständig ausgeklammert werden und die Berechnung nach 2019 erfolgen. Ist dies korrekt ? Ich frage deswegen, weil mir vom Kalenderjahr 2020 zwei Lohnabrechnungen fehlen und ich diese dann jetzt noch einmal vorsorglich anfordern würde bei meinem Arbeitgeber, da mein Arbeitsverhältnis eventuell ausläuft. Falls die Berechnung aber nach 2019 erfolgt, kann ich mir die Nachfrage sparen. Für eine kurze Antwort, bedanke ich mich bereits jetzt.
von annna_200 am 04.03.2021, 00:01