Guten Tag Frau Bader, folgende Eckdaten: ET: 15.07.2014 Beginn Mutterschutz: 03.06.2014 tatsächlicher Geburtstermin: 11.06.2014 Stuerklasse 5 bis 31.12.2013 Steuerklasse 3 ab 01.01.2014 In meinem Antrag auf Elterngeld hatte ich den Verzicht auf Ausklammerung des Mutterschaftsmonats Juni gestellt, da wir durch einen verspäteten Steuerklassenwechsel nur mit Berücksichtigung des Monats Juni auf die 6 Monate in Steuerklasse 3 kommen würden. Bei der Bewilligung des Elterngeldes wurde mir nun mitgeteilt, dass die 12 Monate vor dem Monat der Geburt maßgeblich seien und somit der Geburtstmonat nicht berücksichtig werden könne. Gibt es hier im Hinblick auf die Frühgeburt nicht doch irgendeine Möglichkeit, dass der Monat der Mutterschutzfrist (in meinem Fall ja gleichgesetz mit dem Geburtsmonat) bei der Berechnung berücksichtig werden kann? Ansonsten hätte ich ja gar keine Möglichkeit in Falle einer Frühgeburt auf den Verzicht der Ausklammerung... Es gehen mir somit jeden Monat über 230 Euro "verloren". Vielen Dank & Gruß N. Scherer
von nscherer am 20.02.2015, 20:27