Ich bin seit 08.2005 bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Im September 2007 habe ich Zwillinge geboren und bin seit dem in Elternzeit. Nach 5 Jahren endete meine Elternzeit und die Firma hat keinen Einsatz für mich und will mich entlassen. Laut telefonischer Aussage der Arbeitsagentur hat man nur nach 3 Jahren Elternzeit Anspruch auf ALG. Ist das richtig oder hat die Elternzeit immer aufschiebende Wirkung?
von
strandkoerbchen
am 08.10.2012, 10:34
Antwort auf:
Bekomme ich nach der Elternzeit Arbeitslosengeld?
Hallo,
Nein, die Elternzeit führt dazu, dass man danach noch Arbeitslosengeld bekommen kann.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.10.2012
Antwort auf:
Bekomme ich nach der Elternzeit Arbeitslosengeld?
Geburt 2003 - Arbeitslos 2006 (Nach der Elternezeit) für ca. 1 Monat..
So weit ich weiß hat EZ eine "aufschiebende" Wirkung.
Zwillinge bringen keine längere Anwartschaft auf ALG I
Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab
Stuttgart (ddp\.djn). Wer Zwillinge erzieht, bekommt beim Arbeitslosengeld I dennoch nur die einfache Versicherungszeit angerechnet. Die Versicherungspflicht ende mit dem dritten Geburtstag der Kinder und werde nicht bis zum sechsten Lebensjahr verlängert, stellte das Landessozialgericht Baden-Württemberg klar (Urteil vom 22. Juni 2010, AZ: L 13 AL 5467/09).
Damit wiesen die Richter die Klage einer Mutter auf Zahlung von Arbeitslosengeld I ab. Die Klägerin war nach der Geburt ihrer Zwillinge zunächst für fünf Jahre in Elternzeit gegangen. Zum Ende der Elternzeit meldete sich die Mutter arbeitslos. Die beklagte Arbeitsagentur lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld jedoch ab, da die Antragstellerin in der Rahmenfrist von 24 Monaten vor der Arbeitslosmeldung nicht für zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Demgegenüber vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass sie als Mutter von Zwillingen bis zum sechsten Geburtstag der Kinder ebenso wie in der Rentenversicherung auch bei der Arbeitsagentur pflichtversichert sein müsse.
Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Der Gesetzestext sei eindeutig, wenn er eine Pflichtversicherungszeit bis zum dritten Lebensjahr und nicht etwa von drei Jahren für jedes Kind festlege. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Gesetzgeber nicht jeden höheren Betreuungsaufwand berücksichtigen müsse.
ddp
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kein-ALG-nach-langer-Elternzeit-__f101180.html
von
peekaboo
am 08.10.2012, 14:19