Bekomme ich Elterngeld, wenn ich während meiner Elternzeit erneut schwanger bin?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Bekomme ich Elterngeld, wenn ich während meiner Elternzeit erneut schwanger bin?

Guten Abend Frau Bader, Meine Tochter ist am 12.11.2014 geboren. Ich habe drei Jahre Elternzeit genommen. Bezahlt wurde ein Jahr (ca.1500 Euro). Meine Elternzeit am 11.11.2017. Nun bin ich erneut schwanger. Vorher habe ich 40 Stunden gearbeitet. Nach der Elternzeit wollte ich eigentlich 30 Stunden arbeiten. Wie soll ich am besten vorgehen? Soll ich meinen AG sofort über die SS aufklären? Gehe ich dann ab dem 11.11. wieder normal arbeiten? Es wird ja sicherlich ein neuer Vertrag abgeschlossen. Ich habe während meiner ersten Schwangerschaft wegen starker Übelkeit und der Art der Beschäftigung ein Beschäftigungsverbot bekommen. Diese würde ich nun sicherlich auch bekommen. Bekomme ich dann bei dem zweiten Kind überhaupt nochmal Elterngeld und wenn ja wie hoch wäre der Betrag? Über Ihre Antwort wäre ich sehr dankbar. Liebe Grüße

von Minaaaminaaa am 16.06.2017, 00:42



Antwort auf: Bekomme ich Elterngeld, wenn ich während meiner Elternzeit erneut schwanger bin?

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Ob Sie wieder ein Beschäftigungsverbot bekommen, kann ich nicht beurteilen, hier käme aber eher eine Krankschreibung in Betracht. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.06.2017



Antwort auf: Bekomme ich Elterngeld, wenn ich während meiner Elternzeit erneut schwanger bin?

Ja Du bekommst EG für das zweite Kind. Darauf haben (fast) alle Eltern Anspruch. Unabhängig davon ob gearbeitet wurde. Allerdings gibt es dann im schlechtesten Falle nur den Mindestsatz von 300 €. Wie viel Du genau bekommst hängt davon ab ob Du bis dahin wieder arbeitest. So hoch wie beim ersten Kind wird es aber nicht mehr, dafür hättest du eben auch 12 Monate lang dein VZ-Gehalt bekommen müssen bis Kind2 geboren wird. Wenn Deine EZ am 11.11 endet, dann gehst du ab dann wieder normal arbeiten. Wenn bis dahin nichts anderes unterschrieben wurde, dann ganz normal wieder VZ wie vor dem ersten Kind auch. den der Vertrag lebt dann normal wieder auf. Willst Du weniger arbeiten dann musst du deinen alten Vertrag kündigen und einen neun über die gewünschte Stundenanzahl abschließen. Nennt sich Änderungskündigung, und dein AG ist dann verpflichtet dir eine TZ-Stelle zu bieten wenn er mehr wie 15 Mitarbeiter hat und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Allerdings bekommst du dann natürlich auch weniger EG - weil geringerer Verdienst und Mutterschaftsgeld nur in Höhe von den TZ-Stunden. Ob du zudem jemals wieder auf VZ aufstocken kannst ist auch fraglich. Ob Du ein BV bekommst ist zudem fraglich. Die Gesetzeslage dazu wurde bzw wird gerade verschärft. Das du beim ersten Kind eines hattest ist keine Grundlage dafür das es wieder eines gibt. Weder vom Arbeitsplatz aus - die AG jetzt müssen wirklich erst alles tun damit es eine Alternative gibt - noch beim Arzt der ja erst einmal AKTUELLE Beschwerden die dann im November bestehen müssen so einschätzen muss das das Mittel der AU nicht mehr greift. bei Übelkeit mehr wie fraglich. Davon ab kannst du wie gesagt frühstens wenn deine EZ endet ein BV bekommen. Ob über den VZ-Vertrag oder über den TZ-Vertrag hängt dann davon ab was eben gilt. Jetzt auf TZ ändern und dann später ein BV für den VZ-Job bekommen und entsprechend mehr Geld geht eben nicht. Und da du dich gut 3 Monate vor Ende der EZ mit dem AG absprechen musst wie es weitergeht, kannst d das auch nicht beliebig lange vor dir her schieben. Für das EG wäre es dann so, das wie gesagt das Einkommen der letzten 12 Monate vor dem erneuten Anspruch maßgeblich sind. Mutterschaftszeiten und das erste Jahr EG (was bei dir ja nicht mehr relevant ist) werden dabei ausgeklammert und durch vorherige Zeiten ersetzt. wenn u bis erneuten Geburt keine 12 Monate gearbeitet hast, werden die Monate ohne Einkommen dann eben mit 0 € in die erneute Berechnung fließen. Egal ob Du da noch EZ hattest, hättest du innerhalb der EZ TZ gearbeitet bzw würdest das noch tun, dann würde das Einkommen aber natürlich berücksichtigt.

Mitglied inaktiv - 16.06.2017, 08:43



Antwort auf: Bekomme ich Elterngeld, wenn ich während meiner Elternzeit erneut schwanger bin?

Kleine Anmerkung: Man spricht immer gern von 12 Monaten Einkommen vor der Geburt, tatsächlich sind es die 12 Monate Einkommen vor dem Mutterschutz. (Man muss aber ja nicht 6 Wochen Mutterschutz in Anspruch nehmen, daher sind auch 12 Monate Einkommen vor der Geburt möglich.)

Mitglied inaktiv - 16.06.2017, 11:14



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