Hallo Frau Bader,
Ich habe bis 2009 voll gearbeitet (d.h.40 Stunde/Woche).
Dann war ich mit meinen beiden Kindern 2009 und 2012 geboren bis Januar 2014 in Elternzeit. Ab Februar 2014 habe ich bis jetzt in einem 450€ Job gearbeitet. Dieser Vertrag endet jetzt zum 31.12.2016. Nun ist meine Frage, ob mir erstmal Arbeitslosengeld zusteht, da ich ja vorher auch voll gearbeitet hatte und kein Arbeitslosengeld in Anspruch genommen habe? Die Dame vom Amt sagte mir ich hätte dann eben Pech gehabt. Ist dies so richtig?
Vielen Dank schon einmal für Ihre Mühe
Mit freundlichen Grüßen
von
littlevoennchen
am 27.11.2016, 21:27
Antwort auf:
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Hallo,
Nach § 123 I 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 124 I SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Zeiten der Erziehung eines Kindes, das das 3. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, können aber unter bestimmten Voraussetzungen einer Versicherungspflicht gleichgestellt werden ( vgl. § 26 SGB III ). Ich gehe davon aus, dass dies bei Ihnen der Fall war.
Müssen Sie mal ganz genau schauen
Lieeb Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.11.2016
Antwort auf:
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Elternzeit bis 2006 , danach 3 Jahre Minijob und dann Arbeitslos. Ich hatte ALG bekommen, musste aber nachweisen, dass die Kinderbetreuung gesichert ist. Irgendwas habe ich noch im Kopf mit 4 Jahren nach beendigung der Elternzeit.
Warst Du bis 2014 denn in einem Arbeitsverhältnis (manche Leute schreiben Elternzeit, auch wenn Sie arbeitslos/Hausfrau waren).
Ich habe auch nur anteilmässig so viel ALG bekommen, so viele Std. ich dem Arbeitsmarkt zu Verfügung gestanden habe.
Sprich vor der Elternzeit hast Du Vollzeit gearbeitet und kannst jetzt nur noch Teilzeit, dann bekommst Du auch nur Teilzeit ALG.
LG Peeka
von
peekaboo
am 28.11.2016, 08:59