Frage: Aufsichtspflicht

Hallo Frau Bader, ich habe zwei Fragen zur Aufsichtspflicht: 1. Fall: Zwei 9jährige Kinder (eines davon mein Kind) verabreden sich zum Spielen draußen "auf der Straße". Zwischen den Eltern der Kinder finden keine Absprachen darüber statt. Während des Spielens kommen die Kinder zwischendurch in unserem Garten um auf dem Trampolin zu springen. Klar, für diese Zeit habe ich Aufsichtspflicht. Wenn ich das andere Kind aber dann nach ca. 1 Std. von unserem Grundstück weg schicke: Habe ich danach noch die Aufsichtspflicht, sprich: muss ich die Eltern informieren, dass ich das Kind nun vom Grundstück schicke? Muss ich mich darum kümmern, was das Kind im folgenden macht, also ob es nach Hause geht oder ob es weiter draußen spielt? 2.Fall: Fremdes Kind (9J) geht in unserer Abwesenheit auf unser eingezäuntes Grundstück, obwohl wir ihm gesagt haben, dass es dann nicht auf unser Grundstück darf. Die Eltern des Kindes wissen das auch, dass wir das nicht wollen. Was ist, wenn etwas passiert, z.B. das Kind einfach auf das Trampolin geht und sich verletzt? Danke und VG Babsi

von Babsi2 am 21.05.2014, 11:29



Antwort auf: Aufsichtspflicht

Hallo, mein Kind 1 ist auch 9 - ich kann also gut vergleichen :-) 1. Fall Es kommt darauf an, was mit der Mutter vereinbart wurde. Wenn die Kinder sich auf der Straße treffen u spielen, haben Sie geringere Pflichten als wenn das Kind von der Mutter zu Ihnen gebracht wird, um bei Ihnen zu spielen. Bei Kindern in dem Alter ist die Aufsichtspflicht generell geringer als bei kleineren Kindern - aber auch noch größer als bei Teenies 2. Fall Dann haften Sie uU, wenn das Grundstück . nicht ordnungsgemäß abgesichert ist. Bei uns zB ist ein Zaun drum, durch den die Kinder sich durchzwängen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.05.2014



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